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Autor: Christopher Koll, Fachanwalt für Arbeitsrech, Bell & Windirsch, Britschgi & Koll Anwaltsbüro, Düsseldorf Christopher Koll, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bell & Windirsch, Britschgi & Koll Anwaltsbüro Der Einsatz eines Software-Keyloggers ist nicht nach § 32 Abs. 1 BDSG erlaubt, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. (BAG, Urteil v.Artikel Lesen