Jan Potthoff, Rechtsanwalt Bei der Betriebsratsgröße ist in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht. (BAG, Beschluss vom 24. April 2024 – 7 ABR 26/23 – Zitat aus derArtikel Lesen