Rechtsanwältin Stefani Dach 1. Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat die für seine Tätigkeit erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben steht dem Betriebsrat das Hausrecht an den überlassenen Räumen zu. Mit der Zuordnung bestimmter Räume an den Betriebsrat – Betriebsratsbüro – wird dieser Besitzer im zivilrechtlichen Sinne. 2.Artikel Lesen