Regine Windirsch, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Sozialrecht Eine – das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG verletzende – Duldung von Überstunden liegt vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Fehlen gebotener Gegenmaßnahmen durch den Arbeitgeber bestehen, um seine Untätigkeit als Hinnahme werten zu können. (Amtlicher Leitsatz) BAG Beschluss vom 28.07.2020 – 1 ABR 18/19Artikel Lesen