Sigrid Britschgi, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht 1. Eine Unterlassungsverfügung zur Sicherung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates auf Unterrichtung, Beratung und Verhandlung über eine geplante Betriebsänderung nach §§ 111 ff BetrVG kommt grundsätzlich in Betracht. 2. Steht das Bestehen des Beteiligungsrechtes des Betriebsrates nach §§ 111ff BetrVG im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht überwiegend fest, bedarf es über die bloße Ge-fahr des Untergangs desArtikel Lesen