Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus von der zuständigen Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt werden. So kann z. B. der intensive berufsbedingte Kontakt der versicherten Person zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person (z. B. bei Reinigungskräften im medizinischen Bereich) diese Voraussetzung erfüllen. Wird eine beruflich bedingte Infektion der Reinigungskraft vermutet, muss unverzüglich eine Verdachtsanzeige (BKArtikel Lesen