Keine Nachwirkung bei Regelungsabreden
2020-10-02
Rechtsanwältin Stefani Dach Eine Regelungsabrede der Betriebsparteien wirkt nach einer Kündigung nicht entsprechend § 77 Abs. 6 BetrVG nach. (amtlicher Leitsatz) Eine entsprechende Anwendung des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG auf Regelungs- abreden kommt nicht in Betracht. (Leitsatz der Verfasserin) BAG, Beschluss vom 13.08.2019 – 1 ABR 10/18 In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Betriebsrat die Zustimmung zuArtikel Lesen