Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass nicht erst das tatsächliche Durchführen, sondern allein das Angebot einer Schwarzarbeit zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Privat- und Wirtschaftsdetektei Lentz® Vorausgegangen waren diesem Urteil, dass ein betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer während seiner Krankschreibung einem Interessenten auf Nachfrage seine Arbeitskraft in Form von Schwarzarbeit angeboten hat. Der Arbeitgeber kündigte allein auf die Einlassungen des krank geschriebenen MitarbeitersArtikel Lesen