Zur Möglichkeit der Kündigung vor der Probezeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses
Zur Möglichkeit der Kündigung vor der Probezeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses Ein Ausbildungsverhältnis, welches noch nicht begonnen hat, sei auch schon vor der Probezeit kündbar und stelle im Einzelfall keinen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben dar. Damit bestätigte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg,Artikel Lesen