Fabian Wilden, Rechtsanwalt 1. Eine Betriebsratswahl kann gerichtlich nur abgebrochen werden, wenn der Wahlvorstand bei Einleitung der Wahl offensichtlich nicht im Amt war oder die festzustellenden Mängel im Wahlverfahren zu einer nichtigen Wahl führen würden. 2. In allen anderen Fallgestaltungen ist der Arbeitgeber auf das Wahl-anfechtungsverfahren zu verweisen, bei dem jedoch der gewählte Betriebsrat zunächst im Amt bleibt. (Leitsätze desArtikel Lesen