Arbeitgeber können bei bestimmten Sachzuwendungen gemäß § 37b EStG die Lohnsteuer pauschal erheben und den geldwerten Vorteil beim Empfänger abgelten. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr bzw. die Aufwendungen für eine einzelne Zuwendung 10.000 Euro nicht übersteigen. Diese Pauschalierungsvorschrift bezieht sich nicht nur auf Arbeitnehmer sondern u. a. auch auf Kunden, Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer. Geldzuwendungen könnenArtikel Lesen