Steuerpflichtige Einkünfte durch Vermietung über Airbnb – Möglichkeit der Selbstanzeige
Einkünfte aus Vermietung unterliegen der Steuer. Das müssen Vermieter, die Wohnungen über Plattformen wie Airbnb vermieten, beachten, um Steuerhinterziehung zu vermeiden.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind steuerpflichtig. Das gilt nicht nur für Immobilienfirmen, sondern auch für private Vermieter, selbst wenn diese ein Zimmer oder eine Wohnung nur gelegentlich über Plattformen wie Airbnb vermieten. Die Einkünfte aus der Vermietung müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Wurden die Einnahmen verschwiegen, droht Ärger mit dem Finanzamt. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung steht dann im Raum. Betroffene Vermieter sollten dann ihre rechtlichen Möglichkeiten wie z.B. die Selbstanzeige prüfen.
„Sharing“ liegt im Trend und das macht sich auch bei Wohnungen bemerkbar. Wer seine Wohnung vorübergehend nicht nutzt oder ein leerstehendes Zimmer hat, bietet sie für einen begrenzten Zeitraum zur Untermiete an. Dafür werden Portale wie Airbnb genutzt. Die Vermieter freuen sich über die zusätzlichen Einkünfte. Vielen ist jedoch nicht klar, dass diese steuerpflichtig sind, wenn sie die Bagatellgrenze von 520 Euro im Jahr überschreiten.
Den deutschen Steuerbehörden sind diese Vermietungen nicht verborgen geblieben. Sie haben erreicht, dass Airbnb die Daten übermitteln muss. Wie die Steuerfahndung Hamburg Anfang September mitteilte, hat sie die Daten nun erhalten und wird sie den zuständigen Finanzbehörden in den einzelnen Bundesländern zur Verfügung stellen.
Für Vermieter, die die Mieteinnahmen verschwiegen haben, droht daher nicht nur wegen der Nachzahlung der Steuern Ungemach. Auf sie kann auch ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung zukommen. Daher ist es wichtig nun schnell zu handeln und zu prüfen, ob eine Selbstanzeige noch möglich ist.
Eine Selbstanzeige kann nur dann strafbefreiend wirken, wenn die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt wurde. Sind die Daten von Airbnb bereits beim zuständigen Finanzamt gelandet und ausgewertet liegt ein sog. Sperrgrund vor. Dann kann sich die Selbstanzeige aber zumindest noch strafmildernd auswirken. Wichtig ist zudem, dass die Selbstanzeige vollständig ist und alle steuerrelevanten Angaben der vergangenen zehn Jahre enthält.
Für den Laien sind diese Anforderungen allerdings kaum zu erfüllen. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte unterstützen Sie gerne bei der Erstellung einer wirksamen Selbstanzeige.
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