ARAG Experten informieren Azubis über ihre Pflichten während der Ausbildung

Lehrjahre sind zwar noch immer keine Herrenjahre, aber mit niederen Arbeiten muss sich kein Azubi zufriedengeben. Denn sie haben nicht nur in puncto Arbeitsinhalt eine Menge Rechte. Gleichzeitig sollten Azubis aber auch ihre Pflichten kennen. Die ARAG Experten wissen, welche das sind.

Azubi-Pflichten
Zu den allgemeinen Pflichten des Azubis gehört zuallererst die Lernpflicht. Das bedeutet, dass sich der Auszubildende darum bemühen muss, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Die Sorgfaltspflicht schreibt vor, dass alle Tätigkeiten in Betrieb und Berufsschule immer ordentlich und zuverlässig erfüllt werden müssen. Dazu gehört auch das Führen des Berichtsheftes. Die Teilnahmepflicht schreibt den Besuch der Berufsschule für den Auszubildenden vor. Auch muss der Azubi die Anweisungen des Ausbilders befolgen und die angeordneten Aufgaben erledigen. Die Bewahrungspflicht bestimmt, dass der Azubi sorgsam und vorsichtig mit den Arbeitsmaterialien, also Werkzeugen, Maschinen usw. umgehen muss.

Sehr wichtig außerdem: Die Schweigepflicht. Sie verbietet es dem Azubi, Betriebsgeheimnisse auszuplaudern. Daneben ist der Auszubildende verpflichtet, die Betriebsordnung einzuhalten und beispielsweise bestimmte Schutzkleidung zu tragen, falls dies vorgeschrieben ist. Last but not least: Wenn er nicht zur Arbeit kommen kann, ist der Azubi zur Krankmeldung und Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verpflichtet.

Vorsorgeuntersuchungen und weniger dringende Arztbesuche muss der Auszubildende möglichst außerhalb der Arbeitszeit erledigen.

Welche Pflichtversicherungen braucht der Azubi?
Azubis müssen einen gewissen Versicherungsschutz nachweisen können. Dazu gehören Kranken- und Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, sowie die gesetzliche Renten- und Unfallversicherung. Mehr Informationen dazu stehen hier.

Berufsschule
In der Berufsschule erwerben Auszubildende wichtige theoretische Kenntnisse für ihre Berufspraxis. Zudem wird auch die Allgemeinbildung mit Fächern wie etwa Deutsch, Englisch oder Politik und Wirtschaft gefördert. Daher müssen Auszubildende für den Unterrichtsbesuch vom Betrieb freigestellt werden (Paragraf 15 BBiG). Gleichzeitig sind Azubis aber verpflichtet, am Unterricht teilzunehmen (Paragraf 15 und 14 BBiG).

Auch wenn Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder gar einem eigenen Fahrzeug ein Loch in die ohnehin nicht prall gefüllte Azubi-Kasse reißen können: Der Chef muss weder für Fahrten zur Berufsschule noch in den Betrieb aufkommen. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn tariflich eine Fahrtkostenerstattung vereinbart wurde oder der Arbeitgeber auf eine andere Berufsschule besteht, die weiter entfernt ist. Außerdem können die Fahrtkosten zum Ausbildungsbetrieb über die Pendlerpauschale und die Kosten für die Fahrt zur Berufsschule als Reisekosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Unentschuldigtes Fehlen
Sollte der Azubi unentschuldigt fehlen, muss er mit einer Abmahnung rechnen. Wenn sich das Verhalten wiederholt, kann es einen Grund für eine Kündigung darstellen.

Abschlussprüfung bestanden, Recht auf Übernahme?
Ein grundsätzliches Recht auf Übernahme nach bestandener Prüfung besteht leider nicht. Doch in vielen Branchen gibt es entsprechende Vereinbarungen, dass Azubis im Anschluss für mindestens ein Jahr garantiert übernommen werden, wenn nicht z. B. persönliches Fehlverhalten oder betriebliche Gründe dagegensprechen.
Gibt es keine entsprechende Regelung, raten die ARAG Experten zu einem frühzeitigen Gespräch mit dem Ausbilder. Denn eine Übernahme muss mindestens sechs Monate vor Ende der Ausbildung vereinbart worden sein, um rechtskräftig zu sein. Dabei gilt: Wer schreibt, der bleibt. Also besser, die Übernahme schriftlich festhalten.

Wer nicht übernommen wird, sollte sich möglichst schnell bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden. Die Ausbildung endet an dem Tag, an dem die Ergebnisse der Abschlussprüfung bekannt gegeben werden. Wer die Prüfung nicht geschafft hat, findet in der Regel im Ausbildungsvertrag ein konkretes Datum zum Ende des Ausbildungsverhältnis.

Wer bezahlt die Materialien und Kleidung?
Alle Materialien, die ein Azubi für die Ausbildung braucht – also alle Arbeits- bzw. Ausbildungsmittel – muss der Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung stellen. Dazu gehören zum Beispiel Werkzeuge, Werkstoffe, Fach- und Tabellenbücher, Berichtshefte, Zeichen- oder Schreibmaterial. Seit Januar 2020 gehört auch explizit Fachliteratur dazu.

Bei der Kleidung unterscheidet man zwischen Arbeits- und Berufskleidung sowie der Dienst- und Schutzkleidung. Normale Arbeits- oder Berufskleidung sind beispielsweise Oberhemd und Krawatte in der Bank, weiße Kleidung beim Bäcker oder eine schwarze Schornsteinfegermontur. Für diese Kluft muss der Azubi selbst aufkommen, sofern ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dies nicht anders regelt. Ist aber eine bestimmte Art Kleidung vorgeschrieben, etwa für ein einheitliches Erscheinungsbild des Unternehmens, oder hat die Kleidung gleichzeitig eine Schutz- oder Hygienefunktion, muss in der Regel der Betrieb die Kosten übernehmen. Ist die Kleidung auch freizeittauglich, kann der Azubi an den Kosten beteiligt werden.

Körperschmuck und Tattoos
Laut ARAG Experten darf es zwar in keinem Arbeitsvertrag stehen, aber grundsätzlich darf der Chef vorschreiben, ob und in welchem Maße Piercings und Tattoos erlaubt sind. Ein Verbot muss er allerdings begründen. Ein Grund kann Seriosität im Kundenverkehr in einer Bank sein oder ein gepflegtes Äußeres bei einem Flugbegleiter. Insbesondere bei Tattoos, die bei sommerlich kurzer Kleidung sichtbar sind, sollten Azubis bereits beim Bewerbungsgespräch darauf hinweisen und das Thema offen ansprechen, auch wenn der künftige Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch nicht direkt danach fragen darf.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.400 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,9 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963-2560
brigitta.mehring@ARAG.de
http://www.ARAG.de

Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
04349-228026
cw@klaarkiming-kommunikation.de
http://www.arag.de