Sanieren und Aufbauen statt Abbauen und Liquidieren

Dirk Eichelbaum ist Fachanwalt für Insolvenzrecht. In Süddeutschland ist er als einer der Ersten nach dem neuen Insolvenzrecht als vorläufiger Sachverwalter an der Rettung eines Unternehmens beteiligt. Eichelbaum sieht Chancen für Unternehmen; die Eigenverwaltung bewertet er positiv und informiert über verstärkte Handlungsspielräume für bedrohte Unternehmen. Er geht davon aus, dass die neuen Schutzschirmverfahren künftig in größeren Insolvenzverfahren regelmäßig zur Anwendung kommen werden.

Sanieren und Aufbauen statt Abbauen und Liquidieren

Fachanwalt Dirk Eichelbaum aus Reutlingen

„Das neue Insolvenzrecht bietet Vorteile für Unternehmen. Aber auch für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bieten sich neue Chancen“, sagt der auf Unternehmenssanierung und Zwangsverwaltung spezialisierte Dirk Eichelbaum. Denn das seit dem 1. März 2012 in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) stärkt die Möglichkeiten zur Restrukturierung von Unternehmen, die von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bedroht sind.

Das neue ESUG setzt mehr auf die Sanierung und weniger auf die Abwicklung einer potentiellen Liquidierung. Da viele Mitspieler zusammenwirken, muss Dirk Eichelbaum als Rechtsexperte und Insolvenzverwalter viel Koordinierungsarbeit leisten. Fest steht: Das neue Insolvenzrecht gibt allen Beteiligten mehr Spielräume als zuvor. Doch was ist neu?

Sanierung in verstärkter Eigenregie
Unternehmen können nach neuem Gesetz ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung beantragen. Dazu suchen sie selbst einen Insolvenzverwalter, der dann als sogenannter vorläufiger Sachverwalter tätig wird. Nach dem ESUG sind auch insbesondere die Gläubiger stärker beteiligt. Das bedeutet, Banken, Arbeitnehmervertreter und staatliche Gläubiger müssen der Eigenverwaltung zustimmen.
Dirk Eichelbaum ist bereits seit 1998 regelmäßig als Insolvenzverwalter im Einsatz. „Steuerberater nehmen bei dem ESUG eine wichtige Rolle ein. Sie können und müssen bei den Sanierungsbestrebungen positiv mitwirken“, sagt Eichelbaum. Denn dem Antrag auf Eigenverwaltung ist eine Bescheinigung über die Aussichtsfähigkeit der Sanierung beizulegen. Das Gericht kann den Antrag nur ablehnen, wenn Nachteile für die Gläubiger ersichtlich sind. Eine Abweisung muss das Gericht begründen.

Die Eigenverwaltung eröffnet Chancen für Unternehmen, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, da sich eine Unternehmensauflösung möglicherweise noch verhindern lässt. In diesem Fall behält der Steuerberater unter Umständen seinen (sanierten) Mandanten. Gerade Berater von ansonsten soliden Unternehmen mit hochwertigen, wettbewerbsfähigen Produkten und Dienstleistungen profitieren also von dem neuen Gesetz.

Schutzschirmverfahren für Unternehmen
Durch das ESUG ergeben sich weitere Erleichterungen, die auch Auswirkungen auf Unternehmen haben, die noch nicht insolvent sind. Mit dem neuen Schutzschirmverfahren können in Schwierigkeiten geratene Unternehmen gemeinsam mit ihren Gläubigern ohne vorläufigen Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan ausarbeiten. Dazu dürfen sie sich einen geeigneten vorläufigen Sachverwalter suchen, der das Ganze überwacht.

Das Schutzschirmverfahren steht jedem Unternehmen offen, das von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bedroht ist. Wichtig ist dabei:

1. Das Unternehmen darf noch nicht zahlungsunfähig sein. Der Nachweis darüber ist durch die Vorlage einer Bescheinigung nach § 270b der Insolvenzordnung beim Insolvenzgericht zu erbringen.

2. Es muss eine Bestätigung vorliegen, dass die angestrengten Sanierungsmaßnahmen nicht offensichtlich aussichtslos sind. Eine solche Bescheinigung kann ein insolvenzrechtlich erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt erstellen – nicht aber der zukünftige vorläufige Sachverwalter. Das Gericht setzt dem Unternehmen nun die Frist von höchstens drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans.

Rechtliche und kaufmännische Vorteile
Die Vorteile eines Schutzschirmverfahrens sind für den Insolvenzexperten Eichelbaum klar: „Hier kommen die insolvenzrechtlichen Regelungen für einen Sozialplan zur Anwendung, der ein wesentlich kleineres Volumen besitzt.“ Das heißt: Auch bei der Kündigung von Mietverträgen gelten nur noch die jeweils kürzesten gesetzlichen Fristen. Damit können Unternehmen jahrelange Vertragsbindungen auflösen. „Das ist für die Restrukturierung von Filialisten sehr interessant“, erläutert Eichelbaum. Weitere Vorteile für Unternehmen ergeben sich bei der Kündigung von wirtschaftlich ungünstigen Leasingverträgen sowie der weiteren arbeitsrechtlichen Gestaltung. „Dabei haben Unternehmen mit einem klaren Grund für die Krise, aber auch einem unternehmerischen Konzept für die Zukunft, eine echte neue Chance“, sagt Eichelbaum.

Bildrechte: Dirk Eichelbaum

Anwaltskanzlei Insolvenzrecht

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