OLG München: Goldener Farbton nicht als Benutzungsmarke geschützt
Der goldene Farbton eines Schoko-Osterhasen ist nicht als Farbmarke geschützt. Der Produzent kann keine markenrechtlichen Ansprüche auf den Farbton geltend machen, entschied das OLG München.
In den Wochen vor Ostern füllen sich die Regale in den Supermärkten mit Schokohasen. Die Schokohasen eines Produzenten sind seit vielen Jahren in einer goldfarbenen Folie verpackt. Aus der langjährigen Verwendung dieses Farbtons ergeben sich jedoch keine markenrechtlichen Ansprüche. Das entschied das OLG München mit Urteil vom 30. Juli 2020 (Az.:29 U 6389/19), erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Der Produzent vertreibt seine Schoko-Osterhasen seit vielen Jahren in einer Verpackung aus diesem Goldton. Als ein Wettbewerber ebenfalls Schokohasen in goldener Verpackung auf den Markt brachte, klagte der erste Hersteller, weil er dadurch seine Markenrechte verletzt sah.
Dabei machte er nicht die Rechte aus seiner eingetragenen Farbmarke geltend, sondern berief sich auf eine abstrakte Farbmarke. Der Verbraucher bringe Schokohasen in diesem Goldton in erster Linie mit seinen Produkten in Verbindung. Aufgrund dieser Durchsetzung sei der Farbton als Benutzungsmarke geschützt.
Während das Landgericht München dieser Argumentation noch zustimmte, sah das OLG München dies anders. Zwar könnten auch abstrakte Farbmarken als Benutzungsmarken geschützt sein, wenn sie die Verkehrsgeltung erreicht haben. Doch diese Verkehrsgeltung habe die Klägerin mit dem goldenen Farbton, den sie für die Verpackung ihrer Schokohasen verwendet, nicht erreicht, so das OLG München.
Wurde bisher die Verkehrsdurchsetzung einer bestimmten Farbmarke angenommen, handelte es sich um eine Hausfarbe des Unternehmens für seine verschiedenen Produkte und Dienstleistungen. Dies sei hier anders, so das OLG. Hier werde der Goldton nur für ein bestimmtes Produkt in verschiedenen Größen und Geschmacksrichtungen verwendet. Die Form dieses Schokohasen sei dem Verbraucher auch bekannt. Schokohasen, die zwar in Goldfolie verpackt sind, aber ansonsten gänzlich anders aussehen, werde der Verbraucher eher nicht den Produkten der Klägerin zuordnen. Eine Verkehrsgeltung der Farbe liege nicht vor und damit auch keine markenmäßige Benutzung, entschied das OLG, das die Revision zum BGH zugelassen hat.
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