Neue Vertikalgruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO) in Kraft getreten

Neue Vertikalgruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO) in Kraft getreten

Neue Vertikalgruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO) in Kraft getreten

Am 1. Juni 2022 ist die neue europäische Vertikal-GVO in Kraft getreten. Unternehmen müssen sich auf einige Neuerungen und Änderungen im Vertriebsrecht einstellen.

Die neue Vertikalgruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO) ist gemeinsam mit den neuen Vertikal-Leitlinien am 1. Juni 2022 in Kraft getreten. Sie regelt, wann Wettbewerbsbeschränkungen erlaubt bzw. verboten sind. Das betrifft insbesondere auch Vertriebsverträge, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Nach Art. 101 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) sind Vereinbarungen verboten, wenn es durch sie zu spürbaren Beeinträchtigungen oder Verhinderung des Wettbewerbs kommt. Von diesem Verbot sind laut der Vertikal-GVO Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf verschiedenen Ebenen der Produktions- und Vertriebskette unter bestimmen Voraussetzungen ausgenommen. Dazu zählen vertikale Vereinbarungen zwischen Produzent und Händler. Im Wesentlichen bleibt dies auch so.

Voraussetzung dafür ist, dass weder Anbieter noch Abnehmer die Marktanteilsschwelle von 30 Prozent überschreiten und keine schwerwiegenden Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen. Dabei bleiben die sog. Kernbeschränkungen der vertikalen Preisbindung und die Gebiets- und Kundenkreisbeschränkung bestehen.

Änderungen gibt es im dualen Vertrieb, wenn der Hersteller seine Produkte nicht nur über Händler, sondern auch direkt an den Endkunden verkauft. Hier ist eine Freistellung nur noch möglich, wenn der Informationsaustausch die Umsetzung der vertikalen Vereinbarung direkt betrifft oder zur Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs erforderlich ist. Es werden also bestimmte Aspekte des dualen Vertriebs nicht mehr freigestellt sein.

Eine weitere Änderung betrifft die sog. Paritätsverpflichtungen. Hierbei verpflichtet sich der Verkäufer seinen Vertragspartnern Bedingungen anzubieten, die den Bedingungen der Vertriebskanäle Dritter, z.B. andere Plattformen, bzw. den Bedingungen der Direktvertriebskanäle des Verkäufer, z.B. seine eigenen Webseiten, entsprechen. Auch hier sind bestimmte Aspekte nach der neuen Vertikal-GVO nicht mehr freigestellt, sondern müssen im Einzelfall nach Art. 101 AEUV geprüft werden.

Auf der anderen Seite werden bestimmte Beschränkungen reduziert. Das betrifft beispielsweise die Möglichkeit des Abnehmers sich aktiv an einzelne Kunden zu wenden oder auch bestimmte Punkte beim Online-Verkauf.

Weitere Punkte der neuen Vertikal-GVO betreffen u.a. Aspekte wie Wettbewerbsverbote, Nachhaltigkeit oder das Handelsvertreterprivileg.

Hersteller und Händler sollten sich auf die neuen Regelungen umstellen, um Bußgelder zu vermeiden. Im Vertriebsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

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