Negative Entscheidung des Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Gericht bestätigt Rechtsauffassung des Arbeitsgericht Braunschweig, zur Betriebsratswahl am Stammwerk der Volkswagen AG in Wolfsburg aus dem Jahre 2022, nicht.

Negative Entscheidung des Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Rechtsanwalt Loogen und Rechtsanwalt Waskow von KBM Legal (Bildquelle: @ Roman Bracht)

Hannover, 30.08.2023 – Aus Sicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen stellt sich die Betriebsratswahl am Stammwerk des internationalen Automobilherstellers Volkswagen in Wolfsburg aus dem Jahr 2022 als nicht anfechtbar und nicht unwirksam dar (Az. 13 TaBV 46/22).

Damit schließt sich das Landesarbeitsgericht überraschender Weise nicht dem erstinstanzlichen Beschluss des Arbeitsgerichtes Braunschweig (Az. 3 BV 5/22) an. Nach Ansicht des Arbeitsgerichtes sei die Betriebsratswahl anfechtbar und damit unwirksam, da insbesondere Briefwahlunterlagen zu spät an die betreffenden Mitarbeitenden versandt wurden sowie Briefwahlrückläufer über einen längeren Zeitraum in offenen Postboxen gelagert worden seien. Damit habe eine durchgehende Manipulationsmöglichkeit des Wahlergebnisses bestanden. Auf weitere Anfechtungsgründe, die von den Antragstellern vorgebracht wurden, beleuchtete das Arbeitsgericht nicht, da bereits die beiden erstgenannten Gründe zu Unwirksamkeit der Betriebsratswahl geführt haben.

Ursprünglich hatten neun Antragsteller – alle VW-Beschäftige – einen Antrag auf Überprüfung der Betriebsratswahl am Stammwerk der Volkswagen AG, mit ca. 67.600 wahlberechtigen Mitarbeitenden, eingereicht. Sowohl vor dem Arbeitsgericht Braunschweig als auch in dem nunmehr anhängigen Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen wurden die Antragsteller von den beiden Rechtsanwälten Jens Loogen und Jan Waskow aus der Kölner Wirtschaftsrechtkanzlei KBM Legal PartGmbB vertreten.

Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (§ 92 ArbGG) aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Insbesondere sei die Zerstörung von Wahlplakaten zu überprüfen. Des Weiteren wäre zu klären wie weit der Pflichtenkreis des Wahlvorstandes geht, um mögliche Wahlmanipulationen zu verhindern. Zudem sei der Anwendungsbereich der neuen Rechtsvorschrift des § 3 Abs.4 Satz 4 WO BetrVG zu überprüfen. Damit ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts noch nicht rechtskräftig. Das Bundesarbeitsgericht kann nunmehr als dritte und letzte Instanz abschließend über die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl entscheiden. Die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten.

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