Minijob: Das ändert sich seit 1. Oktober 2022 Teil III

Minijob: Das ändert sich seit 1. Oktober 2022 Teil III

Steuerberater Roland Franz

Essen – Muss man als Arbeitgeber die Arbeitsverträge für Minijobber anpassen? Die Antwort von Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, auf diese Frage lautet eindeutig Ja, „wenn der Stundenlohn des Minijobbers oder der Minijobberin durch die Erhöhung des Mindestlohns angepasst wird. Die Änderungen sollten dann aber unbedingt im Arbeitsvertrag oder in der Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen festgehalten werden.“

Nachfolgend gibt Steuerberater Roland Franz Antworten auf weitere wichtige Fragen in diesem Zusammenhang.

Wenn man sich mit seinem Minijobber auf einen niedrigeren Stundenlohn als den Mindestlohn geeinigt hat, ist das in Ordnung?

„Nein, in Deutschland gilt für alle Beschäftigten über 18 Jahre als Verdienstuntergrenze der gesetzliche Mindestlohn. Er gilt somit auch für Minijobber und Minijobberinnen, egal ob im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt. Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen der Mindestlohn nicht zum Tragen kommt. Das kann zum Beispiel bei der Vergütung von Praktikanten und Praktikantinnen und Auszubildenden vorkommen“, erläutert Steuerberater Roland Franz.

Muss man mit einer Strafe rechnen, wenn man seinem Minijobber den neuen Mindestlohn nicht zahlt?

„Für Arbeitgeber, die sich nicht an das Mindestlohngesetz halten, können im Nachhinein Nachzahlungen anfallen. Die Prüfung dieser Entgeltansprüche gehört zum Prüfauftrag der Deutschen Rentenversicherung. Werden im Rahmen von Betriebsprüfungen Verstöße festgestellt, werden die Behörden der Zollverwaltung informiert (Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS)“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Wurden Mindestlohnvorschriften nicht eingehalten, werden die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge auf der Basis geschuldeter Arbeitsentgelte festgestellt, nachgefordert sowie zur Erhebung der Unfallversicherungsbeiträge an die Träger der Unfallversicherung übermittelt.

Steuerberater Roland Franz warnt jedoch: „Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können mit Geldbußen sanktioniert werden. Verstöße bei der Kontrolle, beispielsweise bei der Dokumentation der Arbeitszeit, können ebenfalls mit einer Geldbuße geahndet werden.“

Kann man nach der Erhöhung der Minijob-Grenze als Arbeitgeber im Privathaushalt auch mehr Ausgaben bei der Steuer geltend machen?

„Bisher waren bis zu 510 Euro im Jahr für Haushaltshilfen und bis zu 4.000 Euro im Jahr für Kinderbetreuung steuerlich absetzbar. Bei den Beträgen, die Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin eines Minijobbers bei der Steuerklärung geltend machen können, ist zum jetzigen Zeitpunkt keine Änderung vorgesehen“, antwortet Steuerberater Roland Franz.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater – Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
kontakt@franz-partner.de
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
ag@publicity-experte.de
http://www.publicity-experte.de