Achtung beim Übergang vom alten auf neuen Autoeigentümer
Düsseldorf, 30.03.2021 – Es passiert auch bei Corona zigtausendfach jedes Jahr in Deutschland: Der private Gebrauchtwagenhandel. Handel – das klingt einfach nach Tausch „Auto gegen Geld“. Doch so einfach ist es nicht, weil die örtlichen Zulassungsstellen kontrollieren, wenn Autos auf die Straße gebracht werden und weil sie aufgrund ihrer allgemeinen Betriebsgefahr haftpflichtversichert sein müssen. Neben der Begutachtung also, ob das Auto in Ordnung ist, stellen sich Fragen, wann der Versicherungsschutz für den Alteigentümer endet und wann der Käufer das Auto versichern und umzumelden hat.
„Knifflig ist beim privaten Autohandel der Versicherungswechsel zwischen altem und neuem Eigentümer“, betont Klaus-Dieter Spauszus, Sprecher des Bezirks Düsseldorf im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). „Schließlich ist die Schadensfreiheitsklasse des Alt-Eigentümers in Gefahr, falls der Kfz-Neueigentümer während der Ummeldezeit einen Unfall baut und die Kfz-Versicherung des Verkäufers Schadensersatz leisten muss.“
Denn während der Übergangszeit haftet die „alte“ Versicherung im Falle eines selbstverschuldeten Unfalles für alle Schäden und dies bedeutet, dass der Verkäufer nach einem Unfall in seiner Schadensfreiheitsklasse (SFK) hochgestuft wird, mit entsprechend höheren Prämienzahlungen, wenn er dann wieder eine Kfz-Haftpflichtversicherung für ein anderes Fahrzeug abschließen will.
Sind sich Verkäufer und Käufer handelseinig, empfehlen daher Spauszus und Vermittlerkollegen folgende Vorgehensweise, um die SFK des Verkäufers nicht zu gefährden und versicherungstechnisch eindeutige Wege zu gehen: Der Verkäufer meldet nach dem Verkauf das Auto bei der örtlichen Kfz-Zulassungsstelle ab, demontiert die Kfz-Schilder und teilt dies seiner Kfz-Versicherung schnellstmöglich mit.
Um das Fahrzeug dann zu überführen, benötigt der Käufer mitgebrachte Kurzzeitkennzeichen, also eine eigene Kfz-Versicherung oder er muss den neuen Gebrauchten vorher unter Vorlage aller Formalitäten bei seiner Kfz-Zulassungsstelle ummelden und mit den neuen Nummernschildern dann nochmal zum Verkäufer fahren, um das Auto dann abzuholen.
„Mit dieser Option ist der Verkäufer auf der sicheren Seite. Allerdings ist das für den Käufer umständlich, denn er kann dann mit dem neuerworbenen Pkw nicht einfach zur Zulassungsstelle fahren und es dort auf sich ummelden“, informiert Spauszus.
Eine andere Variante ist, dass Verkäufer und Käufer das Datum und den genauen Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe schriftlich festhalten und vereinbaren, dass das verkaufte Auto unverzüglich vom Käufer umzumelden und zu versichern ist. Verursacht dann der Käufer vor der Ummeldung einen Unfall, wird zwar die Kfz-Versicherung des Verkäufers für den Schaden aufkommen, seine SFK bleibt davon aber unberührt.
„Voraussetzung dafür ist, dass der Verkäufer seine Versicherung unverzüglich über den Verkauf seines Fahrzeugs informiert, und dies am besten schriftlich“, betont Spauszus. „Dennoch bleibt bei dieser Option ein gewisses Restrisiko für die SFK des Verkäufers, weil die Kfz-Versicherungen dies nicht einheitlich handhaben und sich querstellen können.“
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) ist Berufsvertretung und Unternehmerverband der selbständigen Versicherungs- und Bausparkaufleute in Deutschland. Mit ca. 12.000 Direktmitgliedern und ca. 30.000 Organmitgliedern ist er das berufspolitische Sprachrohr gegenüber der Öffentlichkeit, den Versicherungsunternehmen und der Politik sowohl in Deutschland als auch in der Europäischen Union. Klaus-Dieter Spauszus ist Pressesprecher des Bezirksverbands Düsseldorf des BVK.
Weitere Informationen finden sie unter http://duesseldorf.bvk.de und www.klaus-spauszus.de
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