Kita-Streik – Nicht einfach zuhause bleiben

ARAG Experten zum aktuellen Streik an Kindertagesstätten

In Deutschland gibt es über 53.000 Kitas. Mehr als 3,2 Millionen Kinder werden dort betreut. Ab morgen, Freitag den 8. Mai werden die Kitas öffentlicher Träger, also von Behörden, Verbänden oder gemeinnützigen Vereinen bestreikt. In ganz Deutschland sind das rund 17.500 Kitas; diese betreuen insgesamt gut 1,8 Millionen Kinder. Verschiedene Bundesländer sind zunächst unterschiedlich stark betroffen, der Streik wird laut Ver.di allerdings unbegrenzt lange fortgeführt. Das ist für berufstätige Eltern eine echte Herausforderung. Was, wenn der eigene Job nicht gemacht werden kann, weil andere streiken? Diese Frage stellen sich in diesen Tagen viele Arbeitnehmer, die auf die Betreuung ihrer Kleinen in Kindertagesstätten angewiesen sind. Worauf man achten sollte, wenn die Kinderbetreuung nicht mehr stattfindet, erläutern ARAG Experten.

Das Wichtigste zuerst
Wer wegen des Ausfalls der Kinderbetreuung nur verspätet oder gar nicht zur Arbeit kommen kann, sollte unbedingt so früh wie möglich den Chef unterrichten. ARAG Experten warnen davor, einfach unentschuldigt dem Arbeitsplatz fernzubleiben; das kann negative Folgen haben. Es kommt unter Umständen sogar eine Abmahnung in Betracht. Wurde der Streik kurzfristig angekündigt und finden Eltern auf die Schnelle keine Ersatzbetreuung, können Sie den Arbeitgeber auch fragen, ob sie ihr Kind mitbringen können – das zeigt den guten Willen! Ist dies nicht möglich, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung für den Fehltag, weil es sich um eine unverschuldete vorübergehende Verhinderung im Sinne von § 616 BGB handelt.

Urlaubstag einlegen
Ist absehbar, dass die Kita geschlossen bleibt, ist die einfachste Lösung ist wie so oft die beste: Nach Ansicht der ARAG Experten sollte man in diesem Fall einen Urlaubstag beantragen. So lässt sich für die nächsten Tage eine alternative Kinderbetreuung organisieren. Das funktioniert natürlich auch nur, wenn die innerbetrieblichen Umstände es zulassen. Auch hier gilt: Auf keinen Fall eigenmächtig handeln und einfach fern bleiben. Eine Abwägung der Interessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann zu bezahltem oder unbezahltem Urlaub führen.

Im Streitfall Kündigung?
Im Streitfall ist eine Kündigung in der Regel nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er sich um eine andere Unterbringung des Kindes gekümmert hat und dies nicht machbar war. Die beste Lösung ist allerdings, sich mit dem Arbeitgeber einvernehmlich zu einigen, wie in dieser konkreten Situation vorgegangen werden kann.

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