Rückblick auf das Jahr 2021: Quarantäne, Lockdown, zeitweise Aufhebung des Präsenzunterrichts in Schulen und pandemiebedingte Schließungen der Kitas sowie weiterer Kinderbetreuungseinrichtungen. Ohne Kinderkrankentage wäre dieses Ausnahmejahr für viele Eltern nicht zu bewältigen gewesen. Galten sie ursprünglich nur bei Erkrankung eines Kindes, wurde der Anspruch auf Ausfälle in der Kinderbetreuung ausgeweitet. Zum Schutz der Kinder und Wohl der Familienorganisation haben berufstätige Eltern einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zwecks Kinderbetreuung und Zahlung eines Kinderkrankengeldes. Dieses soll den damit verbundenen Einkommensverlust größtenteils ausgleichen. Jedoch kann es sich im Nachhinein steuerlich noch bemerkbar machen und zu einer Steuernachzahlung führen.
Wie funktioniert das Kinderkrankengeld?
Ist ein Kind unter 12 Jahren krank, muss es in Quarantäne oder ist die Betreuungseinrichtung vorübergehend geschlossen, kann ein Elternteil von der Arbeit fernbleiben und das Kind betreuen. Für Kinder über 12 Jahren kann dies auch noch möglich sein, und zwar wenn das Kind mit einer Behinderung belastet oder auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung besteht auch für Eltern im Homeoffice und unabhängig davon, ob die Eltern gesetzlich oder privat krankenversichert sind.
Der betreuende Elternteil eines in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversicherten Kindes kann von seiner Krankenkasse zudem das sogenannte Kinderkrankengeld einfordern. Da die berufliche Freistellung in der Regel unentgeltlich erfolgt, ersetzt die Lohnersatzleistung der Krankenkasse zu 90 Prozent das entgangene Nettogehalt. Private Krankenkassen zahlen kein Kinderkrankengeld, es sei denn es wurde eine spezielle private Zusatzversicherung dafür abgeschlossen.
Während des Bezugs von Kinderkrankengeld ruht der Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Diese betragen 67 Prozent des Nettolohns. Es ist nicht möglich, beide Lohnersatzleistungen parallel zu beziehen. Ein abwechselnder Bezug ist indes erlaubt.
Mehr Kinderkrankentage aufgrund der Coronakrise
Gab es zuvor nur 10 Kinderkrankentage jährlich pro Kind und Elternteil, wurden sie im Verlauf des Jahres mehrmals durch den Gesetzgeber aufgestockt. Aktuell gelten 30 Betreuungstage für den Nachwuchs pro Elternteil. Eine Übertragung auf den anderen Elternteil ist möglich, sofern der Arbeitgeber dem zustimmt. Alleinerziehenden stehen insgesamt 60 Tage für das erste Kind zu.
Mit der Anzahl der Kinder in der Familie erhöht sich die Zahl der Kinderkrankentage. Bis zu 65 Tage pro Elternteil bzw. bis zu 130 Betreuungstage für Alleinerziehende sind drin. Letztere Zahl kommt einem halben Berufsjahr gleich! Dies gilt für das Ausnahmejahr 2021 und soll in das Jahr 2022 hinein verlängert werden. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld gilt rückwirkend seit dem 5. Januar 2021. Viele Krankenkassen stellen zur Beantragung Online-Formulare auf ihrer Website bereit.
Kinderkrankengeld und die Steuerfolgen
Die Auszahlung des Kinderkrankengeldes erfolgt steuerfrei. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird das steuerfreie Kinderkrankengeld jedoch wie alle Lohnersatzleistungen bei der Progression berücksichtigt. Das bedeutet, dass es bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes mit einbezogen wird. Es kann den Steuersatz für das reguläre Arbeitseinkommen in die Höhe treiben und infolgedessen eine Steuernachzahlung auslösen.
„Lag der Auszahlungsbetrag im Jahr 2021 einschließlich anderer Lohnersatzleistungen wie Kranken-, Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Mutterschafts- und Elterngeld über 410 Euro, wird die Abgabe einer Steuererklärung verpflichtend“, weist Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) hin. Die Höhe des Kinderkrankengeldes wird von den Krankenkassen bescheinigt und digital an die Finanzämter übermittelt. Die Eintragung in der Steuererklärung bei den Lohnersatzleistungen sollte deshalb nicht unterlassen werden.
Tobias Gerauer hat noch einen Rat parat: „In Fällen, in denen ausschließlich ein Elternteil Kinderkrankengeld bezogen hat, ist zu prüfen, ob eine Einzelveranlagung für die Eltern unter Umständen günstiger wäre.“
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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