Essen – „Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.1.2024* entschieden, dass eine aus mehreren Ausbildungsabschnitten bestehende einheitliche Erstausbildung, z. B. ein Bachelor- und Masterstudium im gleichen Fach, nur dann vorliegt, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen“, erläutert Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert.
Sachverhalt:
Der Kläger ist Vater einer im Februar 1996 geborenen Tochter, die zum Ende des Sommersemesters 2018 ein Studium im Fach C mit dem Bachelor of Science abschloss. In den Monaten Oktober 2018 bis einschließlich Mai 2019 absolvierte die Tochter einen Freiwilligendienst. Im Juli 2019 wurde sie zum Masterstudium im Fach C zugelassen, welches sie im Oktober 2019 aufnahm. Zwischen Juli und September 2019 (Streitzeitraum) übte die Tochter eine befristete Aushilfstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden aus.
„Die Familienkasse war der Auffassung, dass dem Kläger aufgrund der nicht nur geringfügigen Erwerbstätigkeit der Tochter im Streitzeitraum kein Kindergeld zu gewähren sei. Der BFH hielt die Revision -kein Kindergeld- für begründet“, informiert Steuerberater Roland Franz.
Der BFH führte u.a. hierzu aus:
– Die Tochter ist auch in den streitigen Monaten bis zum Beginn des Masterstudiums grundsätzlich kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, weil sie dieses Studium erst mit dem Beginn des Wintersemesters 2019/2020 aufnehmen konnte gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG.
– Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nach Abschluss einer Erstausbildung kindergeldrechtlich jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG.
– Das FG hat zu Unrecht Bachelor- und Masterstudium als Teile einer einheitlichen Erstausbildung angesehen. „Wegen des von der Tochter zwischenzeitlich absolvierten Freiwilligendienstes fehlt der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausbildungsteilen“, erklärt Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Daher ist der Umfang der Erwerbstätigkeit relevant. Da dieser über der Grenze von 20 Wochenstunden lag, kann kein Kindergeld gewährt werden.“
*(BFH, Pressemitteilung Nr. 3 v. 25.1.2024, BFH, III R 10/22; NWB Datenbank (GR) NWB PAAAJ-57713)
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