Infinus Skandal: Wer bezahlt gemeinsamen Vertreter der FuBus Schuldverschreibungsgläubiger?

Zahlen oder nicht Zahlen – betroffene Anleger suchen Rat

Infinus Skandal: Wer bezahlt gemeinsamen Vertreter der FuBus Schuldverschreibungsgläubiger?

Infinus Skandal: Wer bezahlt gemeinsamen Vertreter der FuBus Schuldverschreibungsgläubiger?

Nach der Insolvenz der Infinus Gruppe wurden u.a. von der FuBus KGaA Versammlungen der Insolvenzgläubiger durchgeführt, in welchen für diese nach dem Schuldverschreibungsgesetz sogenannte gemeinsame Vertreter gewählt wurden.

Diese wollten sich gerne aus der Insolvenzmasse der FuBus KGaA einen Vorschuss für ihre Tätigkeit auszahlen lassen. Da dies nicht erfolgte, wurde geklagt. Zunächst vor dem Landgericht (LG) Dresden, danach im Wege der Sprungrevision vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Hierbei entschied der BGH für viele überraschend, dass die gemeinsamen Vertreter keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeiten für die Anleger gegen die Insolvenzmasse geltend machen können.

a) Leitentscheidung des BGH

In einer sog. Leitentscheidung zum Az. IX ZR 87/16 entschied der BGH, dass der Anspruch eines im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Emittenten bestellten gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern auf Vergütung keine Masseverbindlichkeit darstellt.

Mit anderen Worten: Der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger bekommt nichts aus der Insolvenzmasse.

Er wendet sich daher wegen seiner Kosten nicht mehr an die Insolvenzmasse und somit den Insolvenzverwalter, sondern nunmehr an die einzelnen Anleger, um sich seine Tätigkeit im Rahmen der Insolvenzanmeldung von den Anlegern vergüten zu lassen.

Das Urteil des BGH ist speziell in Sachen FuBus KGaA ergangen.

Ob zwingend eine Zahlungsverpflichtung der Anleger besteht, ist allerdings ebenfalls nach dem Urteil des BGH offen.

Das BGH hat entschieden, dass der gemeinsame Vertreter die Möglichkeit hat, die Übernahme der Tätigkeit davon abhängig zu machen, ob die ihm zustehende Vergütung von den Anleihegläubigern direkt oder mittelbar aus der vom gemeinsamen Vertreter erzielten Befriedigungsquote aufgebracht wird.

Im Übrigen obliege des dem Gesetzgeber, die rechtlichen Voraussetzungen für eine bessere Absicherung des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren zu schaffen, so der BGH in Randziffer 32 seiner Entscheidung.

Unklar ist daher, ob die Anleger der Infinus, die nun durch ihren jeweils bestellten gemeinsamen Vertreter in Sachen FuBus KG aA zur Kasse gebeten werden, auch wirklich zahlen müssen.

Das oben genannte BGH Urteil sagt zu einer Verpflichtung der Anleger zur Zahlung zumindest nichts Konkretes aus. Vielmehr macht es deutlich, dass es Sache des gemeinsamen Vertreters und ggf. auch des Gesetzgebers ist, sich hier um die Vergütungsansprüche zu kümmern.

Zahlen oder nicht zahlen?

Die Rechnung des gemeinsamen Vertreters muss daher vom Anleger nicht zwingend bezahlt werden, da er dessen Tätigkeit schließlich nicht selbst bestellt hat. Zudem ist die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters im Schuldverschreibungsgesetz vorgesehen, nicht aber die Vergütung durch den betroffenen vertretenen Anleger oder gar ein Zwang für diesen, einen Vertrag mit dem gemeinsamen Vertreter abzuschließen.

Aus dem Urteil des BGH könnte abgeleitet werden, dass es Aufgabe des gemeinsamen Vertreters sein dürfte, sich um seine Honoraransprüche zu kümmern. Er muss mit jedem Gläubiger eine Vereinbarung darüber treffen, ob dieser direkt etwas für seine Tätigkeit vergütet und in welcher Form dies geschehen soll. Denkbar nach BGH wäre auch eine Abtretung von Erstattungsansprüchen aus der Insolvenzmasse.

Zahlt der betroffene Anleger die Rechnung, könnte hierdurch ein konkludenter Vertrag zustande kommen. Rückforderungen an den gemeinsamen Vertreter mangels konkreten Auftrags über Bereicherungsrecht sind aber ebenfalls für den betroffenen Anleger denkbar, wenn dieser schon gezahlt hat.

b) Fehlinformation bei Abstimmung?

Insoweit kann momentan noch nicht von einer Fehlinformation durch den Insolvenzverwalter Kübler gesprochen werden. Dieser hatte mitgeteilt, die Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters sei nicht durch die Anleger zu vergüten. Dies wohl ausgehend von der Annahme, dass die Kosten des gemeinsamen Vertreters der Insolvenzmasse zur Last fallen würden.

Eines besseren durch den BGH belehrt, werden die Karten im Infinus Prozess neu verteilt. Zunächst einmal scheinen die nunmehr bestellten gemeinsamen Vertreter die Dummen zu sein, die den schwarzen Peter gezogen haben, nicht die Anleger und auch nicht der Insolvenzverwalter.

Es bleibt spannend, wie das bisher ungeklärte Problem der Vertretung der Anleger durch einen gemeinsamen Vertreter und dessen Vergütung durch die Gerichte gelöst werden wird.
Denkbar wäre, dass der Ansprüche stellende gemeinsame Vertreter zumindest einen Anspruch aus Geschäftsführung oder ähnlichem gegen die betroffenen Anleger zuerkannt bekommt. Sicher ist dies aber keinesfalls.

Fazit: Zahlen oder nicht Zahlen – betroffene Anleger suchen Rat

Betroffene Anleger, die Post oder eine Rechnung von gemeinsamen Vertretung in Sachen FuBus, Prosavus oder Eco Consort erhalten, sollten sich daher an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden, der sich im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts auskennt.

Die Rechtsanwälte haben sich auf die folgenden Rechtsgebiete spezialisieren:
-Bankrecht
-Datenschutzrecht
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-Internetrecht
-Kapitalmarktrecht
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-Schufa-Recht
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