FG Baden-Württemberg: Gewinne aus Handel mit Kryptowährungen unterliegen der Steuer
Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen unterliegen der Steuer. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 11. Juni 2021 deutlich gemacht (Az.: 5 K 1996/19).
Viele Anleger setzten auf Kryptowährungen und investierten in Bitcoin und Co. Wurden die Kryptowährungen innerhalb eines Jahres wieder verkauft und Gewinne erzielt, sind diese steuerpflichtig, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Die Steuerpflicht bestätigte das Finanzgericht Baden-Württemberg.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen in seiner Einkommensteuererklärung 2017 erklärt. Den Handel betrieb sein Sohn treuhänderisch. Dieser investierte in Bitcoins und betrieb mit den Beständen dann weiteren Handel. Er kaufte und verkaufte die Bitcoins innerhalb eines Jahres. Das Finanzamt berücksichtigte die Gewinne als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, die der Einkommensteuer unterliegen. Dagegen wehrte sich der Kläger. Kryptowährungen seien kein „anderes Wirtschaftsgut“, damit liege kein Veräußerungsgeschäft vor. Zudem bestehe ein strukturelles Vollzugsdefizit.
Seine Klage blieb allerdings erfolglos. Kryptowährungen seien immaterielle Wirtschaftsgüter, stellte das FG Baden-Württemberg fest. Die Gewinne aus dem Handel seien daher als sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu werten und somit steuerpflichtig.
Das Finanzgericht führte aus, dass der Begriff des Wirtschaftsguts weit zu fassen sei. Unter Wirtschaftsgut seien sämtliche vermögenswerte Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt, die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind und in denen der Erwerber einen greifbaren Wert sieht, zu verstehen. Beim Erwerb der Bitcoins habe der Kläger zumindest einen vermögenswerten Vorteil erlangt. Die Kryptowährung sei auch einer gesonderten Bewertung zugänglich und ihr Wert werde durch Angebot und Nachfrage erfasst. Durch Kurssteigerungen des Bitcoin habe der Kläger Gewinne erzielt, machte das FG Baden-Württemberg deutlich.
Weiter stellte das Gericht klar, dass kein strukturelles Vollzugsdefizit vorliege. Die meisten Handelsplattformen für Kryptowährungen befänden sich zwar im Ausland. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug sei die Finanzverwaltung jedoch grundsätzlich auf eine erhöhte Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen. Auch wenn sich private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen nur schwer aufdecken ließen, lasse sich damit kein strukturelles Vollzugsdefizit begründen. Das FG Baden-Württemberg wies die Klage daher ab, ließ aber die Revision zum Bundesfinanzhof zu.
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