Kieferorthopäde und und und – wann sich ein Sonder- oder Mehrbedarf gelten machen lässt
BADEN-BADEN. Je älter die Kinder werden, umso höher ist in der Regel der Betreuungsunterhalt. Die Anwältin für Familienrecht Susanne Cronauer kennt zahlreiche Fälle, in denen es zwischen getrennten oder geschiedenen Eltern Unstimmigkeiten über den sogenannten Sonder- und Mehrbedarf gibt. „Die Frage nach dem Sonder- und Mehrbedarf stellt sich immer dann, wenn der Unterhaltsbetrag nicht ausreicht, um den Bedarf der Kinder vollständig zu decken. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich dann ein erhöhter finanzieller Bedarf gegenüber dem Unterhaltspflichtigen begründen“, erläutert Susanne Cronauer.
Wann ist der finanzielle Bedarf erhöht? Antworten von Anwältin für Familienrecht aus Baden-Baden
In der Düsseldorfer Tabelle ist der Unterhalt grundsätzlich mit pauschalen Beträgen für elementare Bedürfnisse wie Wohnen, Ernährung, Kleidung, Spielsachen sowie Kosten für Gesundheits- und Krankenfürsorge berücksichtigt. Sie decken den sogenannten Elementarunterhalt. Kommen weitere unabwendbare Kosten hinzu, regelt das Unterhaltsrecht zusätzliche Bedarfe. Dabei wird zwischen dem Sonderbedarf und dem Mehrbedarf unterschieden. Dieser erhöhte finanzielle Bedarf ist gesetzlich nicht geregelt. In der Rechtsprechung sind dazu unterschiedliche Antworten zu finden. Zum sogenannten Mehrbedarf zählen Kosten, die regelmäßig anfallen und von der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst sind. Dazu gehören Aufwendungen für Kindergarten, Nachhilfe, Musikschule, Sportverein oder private Krankenversicherung. Der Sonderbedarf hingegen deckt Kosten ab, die unvorhersehbar und unregelmäßig auftreten. Dazu gehören alle Angelegenheiten, die nicht vorhersehbar oder planbar sind, sodass für den Unterhaltsberechtigten keine Option besteht, Geld dafür anzusparen. Zum Beispiel fällt darunter eine kieferorthopädische Behandlung. Bei einer Klassenfahrt kommt es jedoch darauf an, ob diese rechtzeitig mitgeteilt worden ist, sodass man aus dem Regelbedarf für diese Fahrt ansparen kann. Sowohl Mehrbedarf als auch Sonderbedarf sind zusätzlich zum Tabellenunterhalt zu leisten.
Familienrecht in Baden-Baden: Mehr- und Sonderbedarf nur unter bestimmten Voraussetzungen
Mehrbedarf oder Sonderbedarf lassen sich anhand der Gegenüberstellung des bereinigten Nettoeinkommens der Eltern berechnen. Ein Sonderbedarf oder Mehrbedarf ist jedoch gegenüber dem Zahlungspflichtigen gesondert geltend zu machen – auf jeden Fall vor Auftreten der zusätzlichen Kosten. „Sollten Sie erhöhte Kosten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend machen wollen, ist es in jedem Fall sinnvoll, das Gespräch mit einem Fachanwalt für Familienrecht zu suchen, um Chancen und Risiken gegeneinander abzuwägen. Ist das Einkommen der Eltern ungefähr gleich hoch oder wird der Umgang im Wechselmodell praktiziert, kann eine mit Sonder- oder Mehrbedarf begründete Forderung ins Leere laufen“, schildert Susanne Cronauer die Optionen.
Rechtsanwältin aus Baden-Baden Schwerpunkt liegt auf dem Familienrecht. Bei Scheidungen versucht die Anwältin die beste Lösung für alle Beteiligten zu finden. Susanne Cronauer berät ihre Mandaten auch über das Juristische hinaus.
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