Emmentaler ist Käse und keine Marke

Emmentaler ist Käse und keine Marke

Emmentaler ist Käse und keine Marke

Der Begriff Emmentaler kann nicht als Marke für Käse aus der Schweiz geschützt werden. Das hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 24. Mai 2023 entschieden (Az. T-2/21).

Nach dem Markenrecht können auch geografische Herkunftsangaben geschützt werden. Dann darf die Angabe aber nicht in erster Linie beschreibenden Charakter haben. Das ist ein Hemmnis für eine Markeneintragung, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte, die einen Schwerpunkt ihrer Beratung im IP Recht und somit auch im Markenrecht hat.

So ein Eintragungshemmnis sah das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bei einer Markeneintragung für Emmentaler Käse. Ein Branchenverband aus der Schweiz wollte Emmentaler als Wortmarke für Käse aus dem Emmental in der Schweiz eintragen lassen. Mit dem Markenschutz sollte erreicht werden, dass nur der Käse aus der Schweiz als Emmentaler bezeichnet werden darf. Andere Hersteller wären dann verpflichtet gewesen, auf die Herkunftsregion hinzuweisen, bspw. Emmentaler aus dem Allgäu.

Das EUIPIO lehnte den Antrag jedoch ab. Das Gericht der Europäischen Union bestätigte nun diese Entscheidung. Für die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise beschreibe Emmentaler eine Käsesorte und nicht die geografische Herkunft des Käses. Die Bezeichnung habe damit beschreibenden Charakter in mindestens einem Mitgliedsland der Europäischen Union. Dies sei ausreichend um eine Eintragung als Marke abzulehnen, so das Gericht. Es liege ein Eintragungshemmnis vor, so dass der Begriff nicht als Marke geschützt werden könne.

Das Urteil bedeutet nicht, dass geografische Angaben nicht auch als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe Markenschutz genießen können. Das ist besonders dann der Fall, wenn die Herkunftsangaben beim Verbraucher besondere Assoziationen zu Qualität oder Geschmack wecken. So hat z.B. das OLG Hamburg entschieden, dass nur schottischer Whisky den Zusatz „Glen“ tragen darf, da dadurch suggeriert werde, dass der Whisky aus Schottland kommt. Es gibt noch viele weitere Beispiele.

Daher muss immer im Einzelfall abgewogen werden, ob für eine Ursprungsbezeichnung auch Markenschutz beantragt werden kann.

Im IP Recht erfahrene Anwälte beraten bei MTR Legal Rechtsanwälte in Fragen des Markenrechts.

Weitere Informationen unter:

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