Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach erläutert, welche rechtlichen Voraussetzungen bei Ferien während der Kurzarbeitsphase zu beachten sind.
Dr. Patrick Stach ist Senior Partner und Notar der St. Galler Rechtsanwaltskanzlei Stach Rechtsanwälte AG. Sein Studium absolvierte er an der Universität St. Gallen, wo er auch das st. gallische Anwaltspatent und seinen Doktortitel erhielt. Mittlerweile ist er Mitglied von zahlreicher Verwaltungs- und Stiftungsräten verschiedenster nationaler und internationaler Unternehmen und verfasst regelmässig Publikationen für renommierte Zeitschriften wie beispielsweise die Ärztezeitung. Darüber hinaus ist er Autor im Kommentar zum schweizerischen Obligationsrecht und teilt sein Wissen über aktuelle firmen-, familien- und erbrechtlichen Fragen in Vorträgen. Sein Fachgebiet umfasst das Gesellschafts-, Handels-, Arbeits-, Vertrags-, Familien- und Erbrecht.
– Wie sahen die bisherigen Kurzarbeitsregelungen aus?
– Was besagen die neuen Regelungen?
– Was legt das aktuelle Urteil des Kantonsgerichts Luzern fest?
– Was können Arbeitnehmer und Unternehmen jetzt tun?
WIE SAHEN DIE BISHERIGEN KURZARBEITSREGELUNGEN AUS?
Die Corona-Pandemie hat den Arbeitsmarkt weltweit verändert und sorgt noch immer für viele Unklarheiten und Neuorientierungen im beruflichen Umfeld. Der Bundesrat hat deshalb zu Beginn der Pandemie mittels Sofortmassnahmen (vgl. die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033) verschiedene Erleichterungen beschlossen, die es betroffenen Unternehmen ermöglichen, eine Kurzarbeitsentschädigung schnell und unkompliziert beantragen zu können. Diese Massnahmen erfuhren je-doch mit Wirkung auf den 1. März 2020 einer grundlegenden Änderung.
WAS BESAGEN DIE NEU GEFASSTEN REGELUNGEN?
Dr. Patrick Stach erklärt, dass seit März 2020 bei der Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung keine aufwändige Abrechnung pro Arbeitnehmer mehr durchgeführt werden muss. Vielmehr wird der anrechenbare Verdienstausfall in einem beschleunigten und vereinfachten Summarverfahren berechnet und die Kurzarbeitsentschädigung als Pauschale für den gesamten Betrieb ausgerichtet (Art. 8i Abs. 1-3 der Covid19-Verordnung Arbeitslosenversicherung).
Betreffend den Ferien-/Feiertagszuschlag hat sich mit der neuen Regelung und den neuen Formularen auch einiges verändert. So können beispielsweise bei einer pauschalisierten Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung (Arbeitsnehmer mit Monatslohn) neuerdings keine Ferien-/Feiertagszuschläge mehr berücksichtigt werden.
WAS LEGT DAS AKTUELLE URTEIL FEST?
Wie Dr. Patrick Stach erläutert, hatte das Bundesgericht im Urteil 8C_272/2021 vom 17. November 2021 zu prüfen, ob die neue Regelung betreffend den Ferien- und Feiertagszuschlag rechtmässig sei. Es kam dabei zum Schluss, dass die Nichtberücksichtigung der Ferien und Feiertage zu einer unbegründeten Schlechterstellung der Arbeitnehmer mit Monatslohn gegenüber derjenigen mit Stundenlohn führe. Die Nichtberücksichtigung wurde demnach als rechtswidrig qualifiziert, was bedeutet, dass sämtliche Unternehmen, die KAE für Arbeitsnehmer im Monatslohn beantragt haben, ungerechtfertigt zu wenig finanzielle Unterstützung erhalten haben.
WAS KÖNNEN ARBEITNEHMER UND UNTERNEHMEN JETZT TUN?
Da das Arbeitslosenversicherungsgesetz jedoch für die Geltendmachung der KAE eine Verwirkungsfrist von drei Monaten vorsieht, ist nach wie vor unklar, ob betroffene Betriebe die KAE rückwirkend geltend machen können. Aufgrund der Unklarheiten hat das SECO der Klärung des weiteren Vorgehens angenommen. Den Betrieben rät Dr. Patrick Stach, für künftige Abrechnungsperioden die Ferien- und Feiertagsentschädigungen in die KAE-Abrechnungen einzubinden. Vergangene Abrechnungsperioden können mitunter durch ein Fristwiederherstellungsgesuch in Kombination mit einem Antrag auf Sistierung des Gesuchs aufgegriffen werden.
PROFESSIONALITÄT, EFFIZIENZ UND SERVICE.
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