Dr. iur. Esther Omlin: Urkundenfälschung ist kein Kavaliersdelikt

Dr. iur. Esther Omlin klärt über Schweizer Gesetze und Strafen bei Urkundenfälschung auf.

Dr. iur. Esther Omlin: Urkundenfälschung ist kein Kavaliersdelikt

Esther Omlin Urkundenfälschung

Esther Omlin weiss: Ein Leben ohne Dokumente ist in der heutigen Gesellschaft undenkbar. Dokumente begleiten jeden Menschen von Geburt an bis hin zu seinem Ableben. Sie geben Auskunft über die Identität eines Jeden, über seine berufliche Ausbildung, seine Qualifikationen. Eine Entschuldigung für die Schule ist genauso ein Dokument wie ein Führerausweis. Im Allgemeinen möchte man sich darauf verlassen können, dass ein Dokument oder eine Urkunde echt ist, dass die Unterschrift in einem Dokument auch wirklich von der betreffenden Person stammt, und dass keine Unwahrheiten vorgegaukelt werden. Denn dies könnte verheerende Folgen haben. Niemand möchte zum Beispiel von einem Chirurgen operiert werden, der sich seine Approbation im Internet gekauft hat.

Aus diesem Grund wird Urkundenfälschung, je nach Schwere, mit einer Geldbusse bis hin zu einem Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Staatsanwältin Esther Omlin hat in ihrer Laufbahn mit den unterschiedlichsten Fällen zu tun gehabt und erklärt, warum man Urkundenfälschung nicht auf die leichte Schulter nehmen sollte.

WAS GENAU IST EINE URKUNDE?

Für Dr. iur. Esther Omlin ist es zunächst wichtig zu erklären, was man unter einer Urkunde versteht. Laut gesetzlicher Definition ist eine Urkunde ein Dokument, welches eine Tatsache rechtlich beweisen kann. Wenn beispielsweise jemand Kraftfahrzeuge einer bestimmten Fahrzeugklasse fahren darf, weil er die Fähigkeit dazu erlernt hat, dann ist der Führerausweis die Urkunde, die dies rechtlich bedeutsam unter Beweis stellt. Bei einer Urkunde kann es sich um ein Schriftstück handeln. Aber auch eine beglaubigte Fotokopie des Schriftstücks oder eine digitale Version können Urkunden sein. Selbst eine E-Mail kann eine Urkunde darstellen, unabhängig davon, ob sie vom Empfänger ausgedruckt wurde oder in digitaler Form bereitsteht.

WANN LIEGT EINE URKUNDENFÄLSCHUNG VOR?

Auch hier gibt der Blick ins Gesetzbuch eindeutigen Aufschluss, erläutert Esther Omlin. Nach Artikel 251ff des StGB liegt dann eine Urkundenfälschung vor, wenn eine unechte Urkunde erstellt wurde, um sich selbst oder jemand anderem einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vorteilsabsicht). Auch wenn eine dritte Person in irgendeiner Weise absichtlich geschädigt werden soll, gilt die Urkundenfälschung als strafbarer Tatbestand (Schädigungsabsicht). Dem Täter droht dann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldbusse. Das Vertrauen in schriftliche Dokumente und Urkunden soll unbedingt bewahrt werden, weswegen eine Fälschung oder Manipulation auf keinen Fall geduldet werden kann. Dabei ist zu beachten, dass eine Urkundenfälschung nur dann strafbar ist, wenn sie vorsätzlich passiert. Der Täter muss sich dessen bewusst sein, dass er eine Straftat begeht, ganz gleich für welche Art der Fälschung er sich entschieden hat.

WELCHE ARTEN VON URKUNDENFÄLSCHUNG GIBT ES?

Die Unterschrift auf einer Urkunde sieht echt aus – sie ist es aber nicht, denn der Täter ist nicht jene Person, die der berechtigte Aussteller der Urkunde ist. Der Täter täuscht also eine falsche Identität vor. Esther Omlin weist darauf hin, dass es drei Arten gibt, wie dabei vorgegangen werden kann:

– Die Urkunde wurde gefälscht
– Die Urkunde wurde verfälscht
– Die echte Unterschrift einer Person wurde zur Ausstellung einer unechten Urkunde missbraucht (Blankettfälschung)

Eine Fälschung, oder auch Totalfälschung, liegt vor, wenn die gesamte Urkunde vom Täter hergestellt wurde, um unter Verwendung einer falschen Identität eine rechtliche Tatsache vorzutäuschen. Dabei ist es egal, ob es sich um eine plumpe Fälschung handelt, die jeder sofort erkennen kann, oder um eine perfekte Fälschung. Sobald mit einem falschen Namen unterzeichnet wurde, gilt eine Urkunde rechtlich als gefälscht.
Eine Verfälschung bedeutet eine Veränderung des ursprünglichen Inhalts einer Urkunde. Als Beispiele kennt Esther Omlin Fälle, in denen Teile des ursprünglichen Inhalts vor dem Fotokopieren abgedeckt wurden oder Fälle, wo einem Text nachträglich Sätze oder Absätze hinzugefügt wurden. Auch das simple Hinzufügen eines Titels, beispielsweise eines Doktortitels, gilt als Verfälschung.
Bei der Blankettfälschung wird auf einem unterzeichneten Dokument vor einer echten Unterschrift ein Text beigefügt, der dem Willen des Unterzeichners nicht entspricht und von dem dieser auch gar keine Kenntnis besitzt.

WELCHE STRAFEN DROHEN BEI URKUNDENFÄLSCHUNG?

Darauf, dass man bei erfolgtem Tatbestand mit einem blauen Auge in Form einer blossen Ermahnung davonkommen könnte, macht Omlin keine Hoffnung. Urkundenfälschung ist in den Augen der Justiz ein Verbrechen. Sollte jemand geschädigt werden, kann zusätzlich auch noch der Tatbestand des Betrugs geltend gemacht werden, und es drohen entsprechend höhere Strafen. Bis zu fünf Jahre Haft oder empfindliche Geldstrafen werden bei Urkundenfälschung in schweren Fällen verhängt, und selbst bei leichteren Fällen, die als Bagatellfälle eingestuft werden, kann man noch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldbusse bekommen. Für die Einstufung als Bagatellfall wendet die Justiz jedoch einen strengen Massstab an. Betrachtet wird dabei die Bedeutung, welche die gefälschte Urkunde in rechtlicher Hinsicht besitzt. Auch das Ausmass, in dem sich die vorgetäuschte Tatsache von der Realität unterscheidet, ist ausschlaggebend. Ausserdem gilt es zu berücksichtigen, welcher Art und wie groß der durch die Fälschung beabsichtigte Vorteil gewesen wäre – und nicht zuletzt spielt das Tatmotiv eine Rolle bei der Findung des Strafmasses. So kann zum Beispiel eine Vollmacht, die lediglich aus Bequemlichkeit gefälscht wurde, obwohl sie ohnehin vom rechtmäßigen Aussteller erteilt worden wäre, als nicht strafbarer Bagatellfall betrachtet werden. Ein Schüler, der aus Bequemlichkeit die Unterschrift seines Erziehungsberechtigten bei einer Unterrichtsbefreiung fälscht, weil dieser im Moment nicht erreichbar ist, muss also nicht mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen.

KANN UKRUNDENFÄLSCHUNG VERJÄHREN?

Auch hier weiß Omlin von Fällen zu berichten, in denen sich die Täter zu früh gefreut haben. Je nach Schwere der Urkundenfälschung unterscheiden sich nämlich auch die Fristen der Verjährung. Leichtere Fälle, zu denen konkret auch das Fälschen von Ausweisen als Tatbestand zählt, verjähren immerhin erst nach sieben Jahren. Die meisten Fälle jedoch, wie auch das Erschleichen einer falschen Beurkundung oder eine Urkundenfälschung im Amt, verjähren noch viel später, nämlich erst nach 15 Jahren.

WIRD EINE VERURTEILUNG WEGEN URKUNDENFÄLSCHUNG IM STRAFREGISTERAUSZUG VERMERKT?

Bei Bagatellfällen, für die im Urteil Bussen von nicht mehr als 5000 Franken oder 180 Stunden gemeinnützige Arbeit verhängt wurden, sieht man von einer Aufnahme ins Strafregister ab. Geldbussen, die diesen Betrag übersteigen, sowie bedingte Freiheitsstrafen (Bewährungsstrafen) oder eine erste Freiheitsstrafe von unter einem Jahr werden für zehn Jahre im Strafregisterauszug vermerkt. Eine Haftstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bleibt dagegen 15 Jahre lang im Strafregister und ist somit auch im Auszug sichtbar, merkt Esther Omlin abschließend an.

DR. IUR. ESTHER OMLIN – Expertise und Rechtsberatung im nationalen und internationalen Strafrecht, Wirtschaftsrecht und Völkerrecht

In Ihrem Büro in Luzern führt Dr. Esther Omlin als ausserordentliche Staatsanwältin oder Oberstaatsanwältin Strafuntersuchungen durch, verfasst Rechtsgutachten und Untersuchungsberichte und leistet Beratungsdienste in unterschiedlichen Kompetenzbereichen.

DAS VERTRAUEN DER KLIENTEN IST WICHTIG

Dr. Esther Omlin berät alle, die mit Strafrecht in irgendeiner Art konfrontiert werden. Dabei liegt der Fokus auf einem vertrauensvollen Umgang mit den Klienten. Als zentrale Anlaufstelle für alle strafrechtlichen Belange wird immer nach optimalen Lösungen gesucht. Esther Omlin ist Expertin auf dem Gebiet für nationales und internationales Strafrecht und verfügt zudem über ein breites Netzwerk an Kooperationspartnern aus Staatsanwaltschaft, Anwaltschaft und Treuhand.

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