Diese Bürgerentlastungen treten in Kraft

Die Regierung will die gestiegenen Lebenshaltungskosten abfedern (Bildquelle: Monkey Business / stock.adobe.com)

Die Kosten für Sprit, Heizung und Lebensmittel sind infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine stark angestiegen. Ob Vollbetankung an der Tankstelle oder Wocheneinkauf im Supermarkt, die Auswirkungen auf den Geldbeutel sind für viele Bürger spürbar. Daher hat die Bundesregierung zwei Entlastungspakete geschnürt, welche in die laufenden Gesetzgebungsverfahren eingebunden wurden. Jetzt haben sie den Bundesrat passiert. Sie beinhalten Steuerentlastungen, Sonderzahlungen und Zuschüsse, die in fünf verschiedenen Gesetzen festgehalten werden. Mit diesen Maßnahmen sollen die Bürger kurzfristig finanziell entlastet werden.

Steuerentlastungen aus dem ersten Entlastungspaket:

– Der steuerliche Grundfreibetrag steigt rückwirkend zum Jahresbeginn um 363 Euro auf 10.347 Euro. Somit sinkt die Einkommensteuerbelastung. Davon profitieren alle Bürger, auch Rentner. Der bislang gleich hohe Unterhaltshöchstbetrag wurde jedoch nicht angeglichen.

– Die Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer wird rückwirkend zum 1. Januar um 200 Euro auf 1.200 Euro angehoben. Somit fällt die bis Ende 2022 geltende Homeoffice-Pauschale mit maximal 600 Euro noch weniger ins Gewicht.

– Die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer und die Mobilitätsprämie steigen rückwirkend zum 1. Januar um 3 Cent auf jeweils 38 Cent, vorerst befristet bis 2026.

– Die EEG-Umlage über die Stromrechnung fällt ab 1. Juli 2022 weg. Es bleibt zu hoffen, dass die Stromanbieter dies in vollem Umfang an die Endverbraucher weitergeben, denn eine gesetzliche Verpflichtung dafür gibt es nicht.

– An Wohngeldberechtigte wird ein einmaliger Heizkostenzuschuss ausbezahlt. Alleinstehende erhalten 270 Euro, Zwei-Personen-Haushalte 350 Euro und für jedes weitere Familienmitglied gibt es 70 Euro. Auszubildende und Studierende mit BAföG-Bezug erhalten 230 Euro.

Maßnahmen und Sonderzahlungen aus dem zweiten Entlastungspaket:

– Einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 100 Euro pro Kind gibt es für Familien, die für ihre Kinder Kindergeld beziehen, zum Kindergeld automatisch. Die Auszahlung erfolgt über die Familienkassen im Juli. Der Kinderbonus ist bei der Steuererklärung anzugeben, da er auf den Kinderfreibetrag angerechnet wird. Bei Sozialleistungsempfängern wird er nicht als Einkommen berücksichtigt, so dass er in voller Höhe zur Verfügung steht.

– Bezieher von Sozialleistungungen wie Arbeitslosengeld II erhalten im Juli anstatt der bereits beschlossenen Einmalzahlung von 100 Euro weitere 100 Euro pro Person dazu. Zudem ist davon auszugehen, dass der Hartz-IV-Regelsatz entsprechend der hohen Preissteigerungen zum 01.01.2023 erhöht wird.

– Die Energiesteuer auf Kraftstoffe wird in den Monaten Juni, Juli und August auf die Höhe der Mindeststeuersätze der EU abgesenkt. Die Mineralölkonzerne sollen an den Zapfsäulen die Rabatte an die Endverbrauer direkt weitergeben: knapp 30 Cent für den Liter Benzin, 14 Cent pro Liter für Diesel. Erdgas (CNG und LNG) soll um gut 6 Cent je Kilogramm und Flüssiggas (LPG) um knapp 13 Cent je Liter billiger werden.

– Zeitgleich mit dem Tankrabatt kommt von Juni bis einschließlich August das 9-Euro-Ticket im öffentlichen Personennahverkehr. Es soll bundesweit für alle regionalen Busse und Bahnen, mit Ausnahme von IC- und ICE-Zügen, gelten.

– Einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige, pauschalbesteuerte Minijobber, Gewerbetreibende und Selbständige erhalten eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Angestellte sollen sie zusammen mit der Lohnauszahlung im September über ihren Arbeitgeber erhalten. Allerdings hängt der Auszahlungszeitpunkt von der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers ab. Die Auszahlung kann daher auch erst im Oktober oder schlimmstenfalls mit der Einkommensteuererklärung im nächsten Jahr erfolgen. Diese Pauschale unterliegt der Einkommensteuer, wobei Geringverdienern mehr von der Energiepauschale bleibt als Besserverdienern. Rentner erhalten diese Unterstützung nicht, es sei denn, sie gehen in der Rente noch einem Minijob nach.

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