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Unzulässige Gebühren in Handyverträgen

Mobilfunkanbieter dürfen in ihren Verträgen keine zusätzlichen Gebühren für den Fall vorsehen, dass der Kunde eine bestimmte Zeit lang das Handy nicht nutzt. Der D.A.S. zufolge entschied das OLG Schleswig jetzt auch, dass die Anbieter bei Vertragsende keine „Pfandgebühr“ für die Karte erheben dürfen.
OLG Schleswig, Az. 2 U 12/11

Hintergrundinformation:
Manche Mobilfunkverträge enthalten Klauseln, nach denen der Kunde eine „Nichtnutzergebühr“ bezahlen muss, wenn er für eine bestimmte Zeit sein Handy nicht nutzt. Es kommt auch vor, dass Mobilfunkanbieter per AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) ihren Kunden eine sogenannte „Pfandgebühr“ in Rechnung stellen, wenn diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende die SIM-Karte zurückschicken. Doch wie bei allen standardmäßig gegenüber Verbrauchern verwendeten Verträgen können die Unternehmen nicht einfach hineinschreiben, was sie wollen. Der Fall: Ein Verbraucherverband hatte festgestellt, dass ein Mobilfunkanbieter bei einem Zweijahresvertrag eine „Nichtnutzergebühr“ von 4,95 Euro monatlich verlangte, wenn der Kunde drei Monate lang nicht telefonierte und keine SMS verschickte. Außerdem wurde eine „Pfandgebühr“ von 9,97 Euro fällig, wenn der Kunde die Karte nach Vertragsschluss länger als 14 Tage behalte. Der Verband sah diese Vertragsklauseln als unwirksam an und klagte auf Unterlassung. Das Urteil: Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, gab das OLG Schleswig den Verbraucherschützern Recht. Eine Preisklausel dürfe gerichtlich darauf überprüft werden, ob dem verlangten Preis eine Gegenleistung zugrunde liege. Bei der Nichtnutzungsgebühr stelle sich diese Frage schon gar nicht, weil der Telefonanbieter keine Leistung erbracht habe. Die Nichtnutzung des Handys werde nicht zu einer Leistung, nur weil man sie im Vertrag so bezeichne. Die entsprechende Klausel sei wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam. Dies gelte auch für die „Pfandgebühr“: Diese Bezeichnung lege nahe, dass der Verbraucher ein „Pfand“ zahlen müsse, welches er bei Rückgabe der Karte erstattet bekomme. Dies sei nicht der Fall – wieder werde eine Gebühr ohne Gegenleistung erhoben. Eine gebrauchte SIM-Karte sei wertlos.
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 03.07.2012, Az. 2 U 12/11

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