Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus von der zuständigen Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt werden. So kann z. B. der intensive berufsbedingte Kontakt der versicherten Person zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person (z. B. bei Reinigungskräften im medizinischen Bereich) diese Voraussetzung erfüllen.
Wird eine beruflich bedingte Infektion der Reinigungskraft vermutet, muss unverzüglich eine Verdachtsanzeige (BK 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung) erfolgen. Insbesondere die Dauer und Intensität des Kontakts spielen bei der Beurteilung eine Rolle. Wird die Infektion als Berufskrankheit anerkannt, kann die BG Bau u. U. die Behandlungskosten übernehmen.
Darüber hinaus ist auch die Anerkennung als Arbeitsunfall für Reinigungskräfte möglich, wenn die Infektion infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Dazu muss der Beschäftigte nachweislich auf dem Arbeitsweg oder während der Arbeitszeit mit einer infizierten Person in Kontakt gekommen sein und sich angesteckt haben.
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