CHRISTOPH KIRCHENSTEIN – Rürup Rente

Rürup Rente für die Altersvorsorge ungeeignet

CHRISTOPH KIRCHENSTEIN - Rürup Rente

Der Abschluss einer Rürup-Rentenversicherung könnte für gut Verdienende, vor allem ältere Selbständige und Freiberufler, sowie ältere Arbeitnehmer, Beamte und Ruheständler mit höherem Einkommen attraktiv sein, weil man die Einzahlungen steuerlich geltend machen kann.

Als Produkte kann man zwischen klassischen Rentenversicherungen, fondsgebundenen und britischen Rentenversicherungen sowie einigen wenigen Fondssparplänen wählen. Es gibt die Möglichkeit der monatlichen Beitragszahlung oder der Einmalzahlung.

Die Rürup-Rente ist bewusst an die strengen Regeln der gesetzlichen Rente angelehnt:

-nicht beleihbar, nicht veräußerbar
-Basisrente nicht übertragbar, nicht vererbbar
-stirbt Anleger, können Ehepartner oder Kinder Rente nur bekommen, wenn es vertraglich vereinbart wurde
-bei Insolvenz gelten die gesetzlichen Vorschriften
-angesparte Kapital ist bis zu einem nach dem Alter gestaffelten Höchstbetrag vor Pfändung geschützt
-Auszahlung des angesparten Kapitals erfolgt ausschließlich als monatliche Rente, frühestens ab dem
vollendeten 60. Lebensjahr, bei Verträgen ab 2012 erst ab vollendetem 62. Lebensjahr, stirbt der
Versicherte vorher, verfällt das Kapital (Ausnahmen nur, wenn Beitragsrückgewähr oder vergleichbarer
Todesfallschutz vereinbart wurde)

Rürup Rente unkündbar

Es gibt nur die Möglichkeiten:

1.Bei Beitragsfreistellung erfolgt keine Einzahlung mehr in den Vertrag.
Eingezahltes Kapital wird weiter verzinst bzw. bleibt bei fondsgebundenen Versicherungen weiterhin
angelegt.
Die Auszahlung des angesparten Kapitals erfolgt dann ausschließlich als monatliche Rente, sobald das
vorgeschriebene Mindestalter erreicht ist.

2.Angesparte Kapital kann einem anderen Anbieter übertragen werden, was in jedem Fall mit Kosten
verbunden ist (Stornokosten, gesetzlich nicht begrenzte Kapitalübertragungsgebühren und Kosten für den
Abschluss des Neuvertrages)

Im Rentenalter unterliegt die Rürup Rente derselben Besteuerung wie die gesetzliche Rente.
Vor Abschluss eines Vertrages sollte eine Beratung durch einen Steuerberater erfolgen.

Die Beiträge werden zum Zeitpunkt der Zahlung von der Einkommensteuer freigestellt.
Erst die daraus resultierenden Renten werden, wie beispielsweise die Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, besteuert. Seit 2005 können Beiträge für die Altersvorsorge vermehrt als Sonderausgaben geltend gemacht werden, jedoch unterliegen die darauf beruhenden Altersrenten der Besteuerung.

Das bedeutet: Die Beiträge zur Rürup-Rente können im Rahmen des Sonderausgabenabzugs zusätzlich steuerlich abgesetzt werden. Für manche Selbständige kann die Rürup-Rente steuerlich attraktiv sein.

Zu beachten dabei ist:

1. dass die Rürup-Rente im Rentenalter entsprechend des individuellen Steuersatzes versteuert wird.
2. dass außerdem bei den Sonderausgaben auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder ein
berufsständisches Vorsorgewerk berücksichtigt werden.

Für zwei Personengruppen kann die Rürup-Rente geeignet sein: für Vorsorgesparer kurz vor der Altersrente und Rentner.

Besser verdienende ältere Arbeitnehmer oder Freiberufler zahlen meist Beiträge zur gesetzlichen Rente oder in ein Versorgungswerk. Sie haben den Vorteil des niedrigeren Besteuerungsanteils im Alter. Das trifft auch auf ältere Beamte mit höherem Einkommen zu. Nach dem Steuerrecht werden Alterseinkünfte Jahr für Jahr stärker besteuert. Rentner ab 2040 müssen ihr Alterseinkommen voll versteuern.
Senioren mit einer Rürup-Rente können von Steuervorteilen profitieren. Sie können zum Beispiel Kapital aus einem Erbfall oder einer Kapitallebensversicherung in einen RürupSofort-Rentenvertrag einzahlen.
Dann beginnt die Auszahlung einer vereinbarten Rente sofort.

Das Vertragsguthaben eines Rürup-Vertrages wird innerhalb der gesetzlichen Grenzen nicht beim Arbeitslosengeld II angerechnet und gilt als „Hartz IV-sicheres“ Schonvermögen.

Kombination mit Hinterbliebenenabsicherung nicht sinnvoll

Rürup-Rente ist nicht vererbbar. Die Familie kann im Todesfall abgesichert werden durch einen Zusatzbaustein für Hinterbliebenenschutz. Ehepartner und Kinder bekommen in diesem Fall eine vereinbarte Rentenzahlung, Kinder allerdings nur solange, wie ein Kindergeldanspruch besteht.
Durch die Hinterbliebenenabsicherung wird die Altersrente des Rürup Vertrages geschmälert.
Eine Risikolebensversicherung ist da sicher die bessere und günstigere Lösung.

Kombination mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht geeignet

Das Risiko einer Berufsunfähigkeit (BU) kann ebenfalls als Zusatzversicherung in den Vertrag integriert werden. Das hört sich zunächst attraktiv an, ist aber nicht unbedingt sinnvoll.
Zu berücksichtigen ist, dass eine Berufsunfähigkeitsrente aus diesen Verträgen entsprechend des individuellen Steuersatzes versteuert werden muss, während Leistungen aus einer „normalen“ Berufsunfähigkeitsversicherung zu einem geringeren Teil zu versteuern sind.
Die Knebelwirkung ist hier einfach zu groß. Wird der Beitrag reduziert, reduziert sich damit auch die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung sollte separat abgeschlossen werden, damit man den Vertrag auch in finanziell schlechteren Zeiten weiter bezahlen kann.

Rürup-Fondssparpläne

Es handelt sich nur um reine Fondssparpläne in der Ansparphase. Zum Rentenbeginn erfolgt eine Umstellung in eine private Rentenversicherung zur Auszahlung einer lebenslangen Rente. Es fallen Kosten für den Fondssparplan einerseits und die spätere Rentenversicherung andererseits an.
Risikogeneigte Sparer sollten Rürup-Fondssparpläne mit fondsgebundenen Rürup-Versicherungsangeboten unter Kosten- und Fondsqualitätsgesichtspunkten genau miteinander vergleichen.

Fondsgebundene Rürup-Rentenversicherungen

Die Kosten für eine fondsgebundene Rürup-Rentenversicherung liegen oftmals höher als die für eine klassische Rürup-Rentenversicherung, da sowohl Kosten für die Versicherung als auch für die Fonds anfallen.

Kündigung mit Kapitalauszahlung nicht möglich

Wer einen Rürup-Vertrag abgeschlossen hat, kann nach § 152 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) noch innerhalb von 30 Tagen, nachdem alle erforderlichen Unterlagen wie Versicherungsschein und Bedingungen vorliegen, widerrufen.
Eine Kündigung des Vertrages und Auszahlung der Summe ist nicht möglich. Ein Wechsel des Anbieters ist in jedem Fall mit Kosten verbunden. Es besteht die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei zu stellen oder einen neuen Vertrag mit erneuten Abschlusskosten bei einem anderen Anbieter abzuschließen (ohne Kapitalübertragung), soweit noch ein Rürup-Vertrag gewünscht wird.
Auszahlungen aus Rürup-Verträgen können erst ab dem 60. Lebensjahr erfolgen und bei Verträgen ab 2012 erst ab dem 62. Geburtstag und dann auch nur als Rente.

FAZIT:

Bei dieser Art von Versicherungssparverträgen entstehen wegen der zu hohen Kosten (in einigen Fällen bis zu 50%), wegen Intransparenz und dem § 314 VAG hohe Risiken für den Versicherten.
Diese können bis zum Totalverlust führen. Das sollte von niemandem unterschätzt werden.

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