Bundesrat: Keine Mehrheit für das Hinweisgeberschutzgesetz

Bayern lehnt das Hinweisgeberschutzgesetz in dieser Form ab.

Bundesrat: Keine Mehrheit für das Hinweisgeberschutzgesetz

Es ist aktuell eine der wichtigsten Gesetzgebungsvorhaben für Unternehmen: Das Hinweisgeberschutzgesetz. Im Dezember 2022 hat der Bundestag nach monatelanger Beratung das Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet – entgegen den Stimmen von CDU/CSU.

Am 10. Februar 2023 hätte das Hinweisgeberschutzgesetz die Zustimmung des Bundesrats erhalten sollen. Nun scheitert das neue Gesetz zunächst am Bundesrat und kann vorerst nicht in Kraft treten. Schon im Vorfeld war Kritik vonseiten der von CDU/CSU regierten Länder abzusehen.

Ablehnung aus Bayern

Die Regierungen der unionsgeführten Bundesländer stellen sich quer.
Für Georg Eisenreich, den bayerischen Staatsminister für Justiz, geht der deutsche Gesetzentwurf über das EU-Recht hinaus. So sei das Hinweisgeberschutzgesetz mit einem hohen finanziellen und bürokratischen Aufwand verbunden, was insbesondere angesichts der aktuell wirtschaftlich schwierigen Situation kleinere und mittlere Unternehmen belasten würde. Deshalb werde Bayern, wie Eisenreich im Bundesrat erklärte, dem Gesetz in seiner jetzigen Form nicht zustimmen.

Kritik aus Hessen

Die Möglichkeit für Whistleblower, eine anonyme Meldung über Gesetzesverstöße und Missstände abzugeben, wird von der Landesregierung Hessen kritisch betrachtet. Der hessische Justizminister Roman Poseck (CDU) wies auf die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung des Hinweisgeberschutzgesetzes durch Whistleblower hin. Wie Eisenreich sprach Poseck außerdem von einer unverhältnismäßig hohen finanziellen Mehrbelastung für Unternehmen durch die Einrichtung von anonymen Meldestellen.

Keine Mehrheit im Bundesrat: Wie geht es jetzt weiter?

Nachdem der Gesetzentwurf für den Hinweisgeberschutz an der letzten Hürde gescheitert ist, geht es in den Vermittlungsausschuss. Bundesregierung und Bundesrat können nun mit den einzelnen Bundesländern eine Kompromisslösung aushandeln.

Die Verzögerung ist eine Schonfrist für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern

Die Verzögerung bedeutet eine kurze Atempause für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern. Für sie gilt das Hinweisgeberschutzgesetz schon ab dessen Inkrafttreten, also drei Monate nach Verkündung. Innerhalb dieser Frist müssen Unternehmen sich um die Einrichtung einer internen Meldestelle für Hinweisgeber kümmern und einen Meldestellenbeauftragten benennen. Unternehmen ab 50 Mitarbeitern haben dafür Zeit bis 17. Dezember 2023.
Um auf das Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes vorbereitet zu sein, sollten Unternehmen die Schonfrist jedoch nicht ungenutzt verstreichen lassen, sondern jetzt handeln.

Was hat es mit dem Hinweisgeberschutzgesetz auf sich?

Das Hinweisgeberschutzgesetz soll Hinweisgeber, also Personen, die auf Missstände und Gesetzesverstöße in Unternehmen hinweisen, vor negativen Konsequenzen wie Repressalien oder Kündigung aufgrund ihrer Meldung schützen. Unternehmen müssen dafür eine interne Meldestelle einrichten. Das Gesetz gilt für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern. Die Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern hätte nach der EU-Richtlinie 2019/1937 schon bis zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Für die nicht erfolgte Umsetzung wurde gegen Deutschland schon ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Ihr Unternehmen hat mehr als 50 Mitarbeiter und Sie sind zum Hinweisgeberschutz verpflichtet. Lassen Sie sich zur Rechtslage nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beraten. Mit der Implementierung eines Hinweisgebersystem geben Sie Hinweisgebenden anonym die Möglichkeit Compliance-Verstöße zu melden und Ihr Unternehmen profitiert durch eine von Offenheit und Ehrlichkeit geprägten Unternehmenskultur.
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