BGH zum Designschutz für Kombinationserzeugnis

BGH zum Designschutz für Kombinationserzeugnis

BGH zum Designschutz für Kombinationserzeugnis

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24. März 2022 den Designschutz bei sog. Kombinationserzeugnissen gestärkt (Az.: I ZR 16/21). Einzelne Komponenten sind allerdings nicht schutzwürdig.

Als Kombinationserzeugnisse gelten Schutzgegenstände, die zwar aus mehreren Gegenständen bestehen, aber nach allgemeiner Verkehrsauffassung als einheitliches Produkt anzusehen sind, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte

Vor dem BGH ging es um ein eingetragenes Design für Schneidebretter. Der Kläger und Inhaber des Designs hat für dessen Wiedergabe drei Darstellungen im Register hinterlegt. Dass zu dem Schneidebrett auch eine Auffangschale gehört, ist nur auf einer Darstellung zu erkennen, die beiden anderen zeigen nur die Bretter. Eine erläuternde Beschreibung oder ein Warenklassenverzeichnis hatte der Inhaber nicht eingereicht.

Als eine Händlerin online ein Schneidebrett mit Auffangschale vertrieb, machte der Kläger wegen der Verletzung seines Designs Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend. Die Händlerin forderte in ihrer Widerklage, das Design für nichtig zu erklären und den Inhaber wegen einer unberechtigten Schutzrechtverwarnung zu verurteilen.

Vor dem OLG München hatte die Händlerin Erfolg. Das OLG entschied, dass das Design für nichtig zu erklären sei. Es sei nicht zulässig, aus den verschiedenen Ausführungsformen des Schneidebretts – mit und ohne Auffangschale – eine Schnittmenge zu bilden und die Designanmeldung auf das Schneidebrett ohne Schale zu reduzieren. Die Anmeldung des Designs zeige nicht die Erscheinungsform eines Erzeugnisses, sondern von zwei Produkten, so das OLG München.

Im Revisionsverfahren stärkte der BGH wiederum die Schutzrechte des Inhabers. Das Design könne nicht mit der Begründung des OLG München für nichtig erklärt werden. Das OLG habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die im Register eingereichten Darstellungen keine miteinander unvereinbaren Merkmale aufzeigen. Lediglich sei auf einer Darstellung das Schneidebrett mit Gemüse und gefüllter Auffangschale zu sehen, während diese Elemente nicht Teil der anderen Darstellungen sind, so die Karlsruher Richter.

Daher müsse im Weg der Auslegung ermittelt werden, ob der Designschutz für ein einfaches Schneidebrett oder für ein aus Schneidebrett und Auffangschale bestehendes Kombinationserzeugnis beansprucht wird. Maßgeblich könnte hierbei sein, ob Brett und Schale nach der Verkehrsauffassung ein einheitliches Kombinationserzeugnis darstellen. Das muss nun das OLG erneut entscheiden.

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