Was versteht man unter dem Begriff „Sachkundenachweis“?
Voraussetzungen für die Tätigkeit als Berufsbetreuer ist ab 01.01.2023 die Registrierung bei der Stammbehörde.
Voraussetzungen für eine Registrierung sind neben der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit, sowie dem Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung insbesondere der Nachweis einer ausreichenden Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer, also der Sachkundenachweis.
Dabei ist zu unterscheiden:
-Ob der Sachkundennachweis erbracht werden muss, oder ob der Nachweis der Sachkunde vermutet wird, (Betreuungsorganisationsgesetz BtOG) Es hängt davon ob, wie lange bereits berufliche Betreuungen geführt wurden.
-Was der Sachkundenachweis erfasst, ist in der Betreuungsregistrierungsverordnung (BtRegV) und der Anlage zu § 3 Abs. 4 BtRegV geregelt. Hier werden unterschiedliche Kenntnisse in § 3 BtRegV genannt.
-Wie der Sachkundenachweis erbracht werden muss, ist in den §§ 4 ff BtRegV geregelt. Der Nachweis kann durch Zeugnisse oder andere Nachweise erbracht werden. Insbesondere kann die Sachkunde durch sog. Sachkundelehrgänge erbracht werden. Die inhaltliche Konkretisierung eines Sachkundelehrgangs ist in der Anlage zu § 3 Abs. 4 BtRegV in einem Modulsystem erfasst. Die Module sehen verschiedene Themen als Unterrichtseinheiten vor mit der jeweiligen Mindeststundenzahl.
Für Betreuer, die zum 01.01.2023 bereits seit mindestens drei Jahren berufliche Betreuungen führen, wird gesetzlich vermutet, dass sie über die erforderliche Sachkunde verfügen. Diese muss also nicht nachgewiesen werden. Daher entfällt der Sachkundenachweis.
Grundsätzlich ist es möglich, die erforderliche Sachkunde durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs oder durch anderweitigen Nachweis zu erbringen. Es kommt dann im Einzelfall darauf an, welche Kenntnisse dadurch abgedeckt sind. Dies wird anhand der für den Sachkundelehrgang entwickelten Module beurteilt. Durch anerkannte Studien-, Aus- oder Weiterbildungen können daher Teilbereiche der Sachkunde nachgewiesen werden (vgl. §5, 7, 15 BtRegV) .
Die fehlenden Kenntnisse müssen dann -z.B. durch einzelne ergänzende Module eines Sachkundelehrgangs erbracht werden. Jedes Modul muss mit einer bestandenen Prüfung enden (§ 6 Abs. 3 BtRegV). Möglich sind schriftliche Aufsichtsarbeiten, Hausarbeiten oder mündliche Prüfungen.
Es gibt Kurse schon jetzt, die den zukünftigen Sachkundekursen annähernd entsprechen, so der aktuelle Lehrgang der HELP Akadmie. Die könnten dann zwar nicht als Sachkundelehrgang gewertet werden, aber nach der Übergangsregelung in § 15 BtRegV angerechnet werden. § 15 BtRegV räumt der Behörde dabei das Ermessen ein. Um die fehlenden Kenntnisse in einzelnen Bereichen „abzudecken“, reicht dann die Belegung der jeweiligen einzelnen Module.
Auf Antrag entscheidet die Stammbehörde bereits vor dem Registrierungsverfahren, ob und in welchem Umfang der anderweitige, bereits vorhandene Nachweis der Sachkunde durch Ihre Unterlagen bereits erbracht wird.
Der nächste Berufsbetreuerlehrgang der HELP Akademie beginnt am 10.09.2022. Es sind noch Restplätze verfügbar und der Frühbucherrabatt 15 % ist noch bis 10. Juni 2022 buchbar.
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