Essen – Obwohl viele kleine Photovoltaikanlagen kaum Gewinn bringen, stuft das Finanzamt deren Stromerzeugung als Gewerbebetrieb ein und fordert eine Gewinnermittlung und Umsatzsteuererklärung an. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass man sich diesen Aufwand zukünftig durch einen Antrag auf Liebhaberei sparen kann.
„Die Finanzverwaltung hat eine erfreuliche Vereinfachungsregelung getroffen. Kleinere Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerke können danach von der ertrag- und umsatzsteuerlichen Erfassung ausgenommen werden. Sie als Betreiber einer solchen Anlage erhalten eine antragsgebundene Möglichkeit für einen Verzicht auf die Besteuerung“, erklärt Steuerberater Roland Franz.
Wer eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk (BHKW) betreibt, erzielt damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit ist die jährliche Abgabe einer Gewinnermittlung (i.d.R. Anlage EÜR) erforderlich.
Doch oftmals sind die zu versteuernden Beträge sehr gering – egal ob es sich dabei um einen kleinen Verlust oder Gewinn handelt. Der Aufwand für die korrekte Besteuerung ist jedoch groß. So müssen auch die Finanzämter diese zusätzlichen Daten überprüfen und oftmals kommt es zum Streit über die Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Die Regelung:
Dies hat die Finanzverwaltung offenbar veranlasst eine Verzichtsmöglichkeit zu schaffen und damit den Bürokratieaufwand etwas zu verringern. Das Bundesministerium der Finanzen (kurz: BMF) hat in Abstimmung mit den Finanzverwaltungen der Länder in dem Erlass/in dem Schreiben v. 02.06.2021 (BMF, Schreiben v. 2.6.2021, IV C 6 -S 2240/19/10006 :006) eine Regelung zur Vereinfachung der ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer BHKW getroffen. Die Anlagenbetreiber können einen schriftlichen Antrag3 stellen, wonach die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In diesem Fall wird von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung unterstellt, dass eine steuerlich unbeachtliche sog. Liebhaberei vorliegt.
Die Vereinfachungsregelung gilt für:
– Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW. Diese müssen auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus installiert sein. Das gilt auch für eine Photovoltaikanlage auf einem dazugehörigen Carport oder einer Garage. Zudem gilt die Regelung nur für Anlagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.
– Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Auch hier gelten die übrigen Voraussetzungen analog wie für kleinere Photovoltaikanlagen.
Wann gilt die Regelung nicht:
Ist ein Teil des Gebäudes vermietet, scheidet solch ein Liebhaberei-Antrag aus. Allerdings gilt ein Einfamilienhaus/Zweifamilienhaus trotz eines häuslichen Arbeitszimmers oder einer nur gelegentlichen entgeltlichen Vermietung von Räumen mit Einnahmen bis 520 EUR im Jahr als in vollem Umfang eigen genutzt; diese anderweitige Nutzung ist damit unschädlich.
Mit dem schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person wird aus Vereinfachungsgründen und ohne weitere Prüfung unterstellt, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Damit wird der Gewerbebetrieb einer solchen kleinen Photovoltaikanlage bzw. eines Blockheizkraftwerkes nicht mehr bei der Einkommensteuer erfasst, erklärt Steuerberater Roland Franz die Folgen der Vereinfachungsregelung.
Dies gilt jedoch nicht nur für das aktuelle Jahr, sondern auch für alle nachfolgenden Jahre und auch für alle noch offenen (änderbaren) Jahre. „In der Praxis gilt es deswegen zu prüfen, ob die Bescheide für frühere Jahre, die eventuell noch Verluste aus dem Betrieb der Anlage umfassten, auch allesamt bestandskräftig und nicht mehr änderbar sind. Besteht z.B. noch ein Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO, eine Vorläufigkeit gemäß § 165 AO oder ist ein Einspruch anhängig, wird das Finanzamt sonst auch dieses Jahr noch ändern und einen Verlust nicht mehr berücksichtigen“, rät Steuerberater Roland Franz.
Die umsatzsteuerlichen Pflichten für eine Photovoltaikanlage bzw. ein Blockheizkraftwerk und die Steuerpflicht der Umsätze bleiben trotz einer Antragsstellung unverändert bestehen. Auch für die Umsatzsteuer gibt es Ausstiegsmöglichkeiten; dies würde aber den Rahmen dieser Kurz-Info sprengen.
Wie muss ein Antrag auf Nichtbesteuerung gestellt werden:
Ein Antrag auf Nichtbesteuerung kann grundsätzlich formfrei gestellt werden. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg hat ein Formular „Keine Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken“ (Der Antrag für die Einkommensteuer ist hier abrufbar) entwickelt, mit welchem der Antrag gestellt werden kann.
Der Antrag ist als Wahlrecht ausgestaltet. Es bleibt Ihnen unbenommen, das Streben nach einem sog. Totalgewinn nachzuweisen und keinen Antrag zu stellen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. H 15.3 EStH) nachzuweisen. Im Gegenzug können dann Anlauf-Verluste steuermindernd geltend gemacht werden. In späteren Jahren mit Gewinn kann dann allerdings die Vereinfachungsregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden.
„Wenn die Liebhabereivariante gewählt wird, gibt es natürlich auch keinen Vorsteuerabzug aus der Installation der Photovoltaikanlage. Trotzdem muss eine Umsatzsteuerjahreserklärung als Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG abgegeben werden“, beschreibt Steuerberater Roland Franz die Auswirkung auf die Umsatzsteuer.
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
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