Langsam kehren die Schulen teilweise wieder zum Präsenzunterricht zurück. Zumindest Wechselmodelle mit Homeschooling sind mancherorts wieder möglich. Die langen Monate des Homeschoolings waren nicht nur eine Umstellung im Familienalltag, sie haben die Eltern auch vor technische Herausforderungen gestellt. Die Anforderungen waren je nach Schule unterschiedlich. Da wurden plötzlich Webcams, spezielle Software, Drucker und Scanner von den Schulen vorausgesetzt. Familien, die bisher mit nur einem Notebook auskamen, mussten zusätzliche Notebooks anschaffen, um mehreren Schulkindern gleichzeitig das Homeschooling zu ermöglichen. Nur so konnte ein Streit, wer wann an den Computer darf, umgangen werden. Die Möglichkeiten, diese Ausgaben steuerlich geltend zu machen, sind jedoch leider sehr begrenzt.
Erhöhter Verbrauch von Strom, Heizung und Co.
Bei den meisten Familien sind infolge des Aufenthalts und der Arbeiten zu Hause die Verbrauchskosten angestiegen. Auch wurden z.B. täglich unzählige Arbeitsblätter für den Unterricht zu Hause aus dem Drucker gezogen, was zu einem wesentlich höheren Papierverbrauch geführt hat. Hinzu kommen erhöhte Kosten für Strom, um alle benötigten Geräte zu betreiben, sowie gestiegene Heizkosten. Eine Homeschooling-Pauschale, entsprechend der Homeoffice-Pauschale für die beschäftigten Eltern, gibt es nicht. Dafür hat die Bundesregierung in 2020 einen Kinderbonus von 300 Euro ausbezahlt und in 2021 nochmal über 150 Euro zugesichert. Der Kinderbonus hat den Zweck, diese zusätzlichen Kosten abzudecken.
Anschaffungskosten für Notebook und Zubehör
Die Ausgaben für technische Arbeitsmittel sind bei alleiniger Nutzung von Schülern steuerlich nicht absetzbar. Das Steuerrecht sieht dafür keine Möglichkeit vor, weil alle Anschaffungen für Schüler mit dem Kinderbonus, dem Kindergeld oder dem Bedarfsfreibetrag als abgegolten gelten. Werden die Geräte jedoch mit den Eltern geteilt und von denen dann noch beruflich genutzt, ist ein anteiliger Steuervorteil möglich. Denn Arbeitnehmer im Homeoffice können ihre beruflich genutzten Arbeitsmittel als Werbungskosten absetzen. Hierzu müssen die Anteile der beruflichen und privaten Nutzung erhoben werden. Für den Anteil der beruflichen Nutzung können die Anschaffungskosten geltend gemacht werden.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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