ARAG Experten zum rechtlichen Rahmen der Berufsausbildung

Auszubildende sind ein wichtiger Bestandteil der heimischen Wirtschaft. Nach Zahlen von Statista gab es 2019 hierzulande mehr als 1,3 Millionen Azubis. Eine Ausbildung ist aber etwas anderes, als ein normales Angestelltenverhältnis. Doch was gilt beispielsweise im Hinblick auf Arbeitszeit, Probezeit, Vergütung oder Urlaub? Im ersten Teil der Doppelserie geben die ARAG Experten einen Überblick über die Rechte der Auszubildenden und informieren über das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“.

Der Ausbildungsvertrag
Ähnlich wie bei Angestellten gehören einige wichtige Informationen in den Ausbildungsvertrag: Probezeit, Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub und Pflichten des Azubis. Außerdem müssen auch noch Ausbildungsdauer und Ausbildungsort in den Vertrag aufgenommen werden. Wenn der Azubi jünger als 18 Jahre ist, bedarf der Vertrag der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Azubis können ihren Vertrag natürlich auch selber kündigen.

Wie lange dürfen Azubis arbeiten?
Im Ausbildungsvertrag wird die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit festgelegt. Was darüber hinaus geht, sind Überstunden, die nur in besonderen Ausnahmefällen anfallen dürfen. Für die Arbeitszeit gelten für Jugendliche unter 18 Jahren Einschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. So dürfen sie nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Am Samstag ist die Beschäftigung nur in bestimmten Wirtschaftsbereichen erlaubt. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. Nur in sehr wenigen Wirtschaftsbereichen ist eine Beschäftigung am Sonntag zulässig.

Grundsätzlich gilt: Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur in der Zeit von sechs bis 20 Uhr beschäftigt werden; ab dem 16. Geburtstag können je nach Branche Ausnahmen gelten.

Welche Pausenregelung gilt für Azubis?
Auch Azubis haben ein Recht auf Pausenzeiten, über die sie frei verfügen können. Minderjährige müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden mindestens eine halbe Stunde Pause machen. Arbeiten sie mehr als sechs Stunden, beträgt die Pause eine Stunde. Bei volljährigen Azubis ist eine halbe Stunde Pause bei sechs bis neun Stunden Arbeitszeit vorgesehen und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden Arbeit.

Welche Aufgaben sind erlaubt?
Azubis haben darüber hinaus ein Recht auf eine ordentliche Ausbildung, mit der sie den Lehrberuf später ausüben können. Erlaubt sind daher nur dem Ausbildungszweck dienende Aufgaben, die die körperlichen Kräfte nicht übersteigen. Der Einsatz als Ersatz für andere Arbeitnehmer ist nach strenger Auslegung dieser Regelung nicht gestattet.

Was ist mit der Probezeit?
In der Probezeit können Ausbildungsbetrieb und Azubi prüfen, ob sich die Ausbildungsziele gemeinsam erreichen lassen. Auszubildende finden heraus, ob der Beruf ihren Vorstellungen entspricht und wie gut er sich im gewählten Betrieb erlernen lässt. Arbeitgeber erfahren, ob der Azubi die beruflichen Grundanforderungen erfüllt. In der Probezeit darf der Ausbildungsbetrieb dem Azubi jederzeit und grundlos kündigen. Die Kündigung muss der Auszubildende aber spätestens am letzten Tag der Probezeit erhalten. Sonst kommt sie zu spät und der Betrieb kann nur noch aus einem wichtigen Grund kündigen.

Laut dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) muss die Probezeit zwischen einem und vier Monaten betragen, kann aber innerhalb dieses Rahmens individuell festgelegt werden. Grundsätzlich erlaubt es das BBiG nicht, die Probezeit über die maximalen vier Monate hinaus zu verlängern. Ausnahmen sind laut ARAG Experten jedoch zulässig, wenn die Ausbildung zu mehr als einem Drittel der vereinbarten Probezeit ruht, beispielsweise krankheitsbedingt.

Was gehört zur Arbeitsvergütung?
Der Ausbildungsbetrieb muss den Auszubildenden angemessen bezahlen. Die tariflichen Ausbildungsvergütungen fallen je nach Branche und Ausbildungsjahr jedoch sehr unterschiedlich aus. Die Ausbildungsvergütung muss aber jährlich ansteigen. Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird für die unterschiedlichen Ausbildungsjahre im Ausbildungsvertrag ausgewiesen. Außerdem wird geregelt, wann die Ausbildungsvergütung gezahlt wird, also zum Beispiel, ob am Ende oder in der Mitte des Monats.

Wie hoch ist die Arbeitsvergütung?
Seit Januar 2020 gilt laut BBiG eine Mindestvergütung für Auszubildende. In 326 Ausbildungsberufen dürfen nun keine Löhne unter dem Mindestlohn für Auszubildende ausgezahlt werden. Dieser Mindestlohn ist nach Ausbildungsjahren gestaffelt: Ein Azubi im zweiten Ausbildungsjahr bekommt 18 Prozent mehr als sein Kollege im ersten Jahr. Im dritten Ausbildungsjahr sind es 35 Prozent und im vierten Ausbildungsjahr sogar 40 Prozent mehr. Bis 2023 wird der Mindestlohn für Azubis schrittweise erhöht, ab 2024 passt sich die Höhe an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen an. Seit 2021 erhalten Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr 550 Euro, 2022 gibt es bereits 585 Euro und 2023 beträgt der Mindestlohn 620 Euro brutto pro Monat.

Wie viel Urlaub bekommen Azubis?
Jeder braucht mal eine Pause und auch Auszubildende haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet den Urlaubsanspruch nach Alter. Ist der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres jünger als 16 Jahre, gibt es mindestens 30 Werktage Urlaub. Ist er jünger als 17 Jahre, gibt es mindestens 27 Werktage Urlaub und ist er jünger als 18 Jahre, sind es mindestens 25 Werktage Urlaub im Jahr. Ab der Volljährigkeit gilt für ihn das Bundesurlaubsgesetz. Er zählt dann als normaler Arbeitnehmer und bekommt bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Werktage – also mindestens vier Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr.

Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“
Mit diesem Programm hat die Bundesregierung bereits im letzten Jahr kleine und mittlere Unternehmen gefördert, die von den Folgen der Corona-Pandemie besonders betroffen sind. Das Programm sieht Prämien für Betriebe vor, wenn sie Azubis im bisherigen oder größeren Umfang neu einstellen oder aus insolventen Betrieben übernehmen. Diese Prämien werden ab 1. Juni 2021 verdoppelt. Dann beträgt die Ausbildungsprämie 4.000 Euro je Ausbildungsvertrag, wenn die Zahl der neu eingestellten Azubis konstant bleibt, wenn die Zahl erhöht wird, gibt es sogar 6.000 Euro pro Vertrag vom Staat. Auch die Übernahmeprämie aus insolventen Betrieben beträgt dann 6.000 statt 3.000 Euro. Neu ist ein Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen: Wenn sie eine Ausbildung trotz geringerer Geschäftstätigkeit in der Pandemie fortführen, erhalten sie 1.000 Euro.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.400 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,9 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963-2560
brigitta.mehring@ARAG.de
http://www.ARAG.de

Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
04349-228026
cw@klaarkiming-kommunikation.de
http://www.arag.de