„Aufstiegs-BAFöG“ – Stichwort September des D.A.S. Leistungsservice

Neue Regeln seit August 2016

Nicht nur Studenten können eine Ausbildungsförderung erhalten. Für eine ganze Reihe von Berufsabschlüssen gibt es das sogenannte „Aufstiegs-BAFöG“ – bisher „Meister-BAFöG“ genannt – mit dem der Staat Fortbildungsmaßnahmen fördert. Im August 2016 haben sich hier einige Regeln geändert. Die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) hat die wichtigsten Informationen zum Aufstiegs-BAFöG zusammengestellt.

Aufstiegs-BAFöG – was ist das?

Aufstiegs-BAFöG bezeichnet die Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Mit dem zum Beispiel Studenten gewährten BAFöG hat diese Förderung wenig zu tun – sie hat ihre eigene Rechtsgrundlage. Mit dem Aufstiegs-BAFöG fördert der Staat die Vorbereitung auf über 700 Fortbildungsabschlüsse. Dabei geht es nicht nur darum, Meister zu werden, sondern beispielsweise auch Fachwirt, Techniker oder Erzieher. Der Staat fördert Fortbildungen privater und öffentlicher Träger, unabhängig davon, ob diese in Voll- oder Teilzeit stattfinden. Wichtig ist, dass der erhoffte Abschluss vom Niveau her über einer Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung oder einem Berufsfachschulabschluss liegt. Die Fortbildung muss auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder einen gleichwertigen Abschluss vorbereiten.

Wer kann die Förderung bekommen?

Das Alter spielt bei der Vergabe der Förderung keine Rolle. Natürlich müssen aber die Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Fortbildung oder Prüfung erfüllt sein. Auch Studienabbrecher oder Abiturienten ohne Erstausbildungsabschluss können seit August die Aufstiegs-Förderung für Fortbildungen erhalten. Das gilt immer dann, wenn sie Berufspraxis haben und die jeweilige Prüfungsordnung dem nicht entgegensteht. Auch wer bereits einen Bachelor-Abschluss hat, kann für eine neu beginnende Fortbildung ab sofort die AFBG-Förderung bekommen.

Was hat sich geändert?

Die Förderung besteht aus einem einkommensunabhängigen Beitrag zu den Fortbildungskosten und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einem einkommensabhängigen Beitrag zum Lebensunterhalt. Sie setzt sich aus nicht rückzahlbaren Zuschüssen und zinsgünstigen KfW-Darlehen zusammen. Zum 1. August 2016 wurden die Förderungen erhöht. Der Basisunterhaltsbetrag für Vollzeit-Fortbildungen stieg von 645 Euro auf 708 Euro, der Zuschussanteil um sechs Prozent. Zum Basisbetrag kommt noch ein Erhöhungsbetrag hinzu. Dieser beträgt seit August für den Teilnehmer 60 Euro. Ist der Teilnehmer verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kommen noch 235 Euro für den Partner dazu, sowie ggf. weitere 235 Euro für jedes Kind. Unabhängig vom Einkommen fördert der Staat die Lehrgangskosten mit einem Maßnahmebeitrag, der jetzt statt maximal 10.226 Euro höchstens 15.000 Euro beträgt. Die Förderung von Materialkosten für ein Meisterstück liegt bei bis zu 2.000 Euro. Angehoben wurden auch die Freibeträge für das bei der Berechnung der einkommensabhängigen Anteile anzurechnende Einkommen und Vermögen (Basisvermögensfreibetrag 45.000 Euro, Einkommensfreibetrag für den Teilnehmer nun 290 Euro pro Monat). Weitere Änderungen betreffen zum Beispiel die Einführung eines elektronischen Antragsverfahrens und die Verringerung der Zahl der Teilnahmenachweise.
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