ARAG Verbrauchertipps zum Thema Silvester – Teil 1

Ruhestörung/Party/Feuerwerkskörper/Kauf/Haftung/Böllerschäden

Silvester darf es laut werden
Wer den Jahreswechsel ruhig und beschaulich verbringen möchte, sollte besser Urlaub auf einer einsamen Insel machen. Zum Neuen Jahr hat die Tradition nämlich Vorrang vor nächtlicher Ruhe. Da das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zum Jahreswechsel ein alter Brauch ist, der zudem von den meisten Menschen freudig begangen wird, muss die lärmempfindliche Minderheit den Krach sowohl von Böllern und Co. als auch von feiernden Nachbarn in der Silvesternacht dulden – bis zwei Uhr nachts darf der Trubel gut und gerne dauern.

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Silvesterparty – Streit mit Nachbarn ist vorprogrammiert
Wenn das Wohnzimmer zur Tanzfläche und der Küchentisch zum kalten Büffet umgebaut wurde, kann die Silvesterparty losgehen. Vielerorts wird auch in diesem Jahr wieder zu Hause gefeiert. Doch auch wenn an Silvester in Sachen „Ruhestörung“ lockere Sitten und de facto Sonderregelungen herrschen, gilt: Mieter in Mehrfamilienhäusern sind besonders zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. ARAG Experten empfehlen deshalb, die Party soweit möglich bei geschlossenen Fenstern ablaufen zu lassen und die Gäste anzuhalten, sich beim Kommen und Gehen ruhig zu verhalten. Und wenn die Nachbarn partout nicht mitfeiern wollen, muss die Party ja weit nach Mitternacht nicht unbedingt in voller Lautstärke zu Ende gehen.

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Feuerwerkskörper sicher aufbewahren
Nicht nur beim Vertrieb und beim Gebrauch von Feuerwerkskörpern soll die Sicherheit an erster Stelle stehen. Silvesterböller müssen auch sicher vor Kindern aufbewahrt werden. Anderenfalls können Eltern für die Folgen einer unsachgemäßen Knallerei verantwortlich gemacht werden. Die ARAG Experten verweisen auf einen Fall, in dem ein elfjähriges Mädchen ein Knalltrauma und einen vorübergehenden Gehörschaden durch Silvesterböller erlitt, die ihr ein 13-Jähriger nachgeworfen hatte. Die Richter verurteilten die Mutter des Jungen zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von rund 1.000 Euro, weil sie ihrer Aufsichtspflicht nur unzureichend nachgekommen war. Die Frau hatte die gut zehn Zentimeter langen Knaller zwar in ihrer Wohnung versteckt, der Sohn hatte diese aber trotzdem gefunden. Der Junge selbst hatte die Anschuldigungen zwar bestritten. Das Gericht sah die Vorwürfe aber durch Augenzeugen und den Klinikaufenthalt des Mädchens hinreichend belegt. Nach Ansicht der Richter hätte die Mutter des Jungen deutlicher und bestimmter auf eine sichere Verwahrung hinwirken und die Knaller notfalls wieder aus der Wohnung bringen müssen, insbesondere da die Feuerwerkskörper teilweise für Jugendliche unter 18 Jahren verboten waren (LG München, Az.: 31 S 23681/00).

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Der Kauf von Feuerwerkskörpern
In den EU-Staaten erhältliche Feuerwerkskörper müssen durch eine der 13 von der EU benannten Prüfstellen zugelassen sein. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zuständig. Geprüfte Feuerwerkskörper weisen eine Registrierungsnummer, das CE-Zeichen und die Kennnummer der Prüfstelle auf. Die BAM hat zum Beispiel die europaweit gültige Kennnummer 0589. In den öffentlichen Verkauf gelangen die Feuerwerkskörper der Kategorien 1 und 2. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (z. B. Knallerbsen, Wunderkerzen, Bengalisches Feuer) dürfen das ganze Jahr über verkauft werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (z. B. Knallfrösche, China-Böller, Leuchtraketen) sind offiziell vom 29. bis 31. Dezember erhältlich. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass in jedem Fall Böller, Knaller, Kracher und Raketen der Kategorie 2 ausschließlich an Personen abgegeben werden dürfen, die älter als 18 Jahre sind. Auch dürfen diese Produkte – neben dem Versandhandel – nur innerhalb von Verkaufsräumen veräußert werden. Ein Verkauf aus einem Kiosk oder in Verkaufspassagen ist verboten.

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Wer haftet, wenn“s gekracht hat?
Das Feuerwerk zum Jahreswechsel ist nicht ganz ungefährlich. Auch zugelassene und legal erworbene Feuerwerkskörper können beträchtlichen Sach- und Personenschaden anrichten. Welche Versicherungen bei den unterschiedlichen Schäden eintreten, fragen sich die meisten Hobby-Sprengmeister erst, wenn etwas schief gegangen ist. Doch ein Überblick kann laut ARAG Experten nicht schaden. So trägt die Krankenversicherung beispielsweise die Kosten für die Heilbehandlung, wenn eine Person von einem Böller oder einer Rakete getroffen und verletzt wird. Wenn Geschädigte aber bleibende Schäden davontragen – bei Feuerwerkskörpern durchaus nicht selten an der Hand – hilft nur eine private Unfallversicherung weiter. Auch Sachschäden können vom Silvesterfeuerwerk verursacht werden: Wer mit einem Riesenkracher das Auto des Nachbarn verunstaltet, ist schadensersatzpflichtig und hat Glück im Unglück, wenn er eine private Haftpflichtversicherung hat – und die Schäden dort auch versichert sind. Ist der Verursacher unbekannt, geht der Halter des verunzierten Autos unter Umständen trotzdem nicht leer aus; eine Kaskoversicherung übernimmt solche Schäden in der Regel. Verirrt sich eine Rakete beispielsweise in das heimische Schlafzimmer, kann sich der Eigentümer an seine Wohngebäudeversicherung wenden. Sie ersetzt ihm Schäden am Gebäude – zum Beispiel bei einem Brand – und unter Umständen auch bei fest eingebauten Gegenständen, wie Türen und Fenster. Die Schäden, die an den Möbeln und den Elektrogeräten der Bewohner entstanden sind, zahlt die Hausratversicherung der Hausbewohner.

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Böllerschäden am parkenden Auto
Um es vorweg zu nehmen: Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein legales Feuerwerk bei richtiger Anwendung in der Regel kaum Schäden am Fahrzeuglack verursacht. Dennoch sollten Autofahrer, die keine Abstellmöglichkeit in einer Garage haben, zu Silvester etwas umsichtiger bei der Parkplatzsuche sein. Die ARAG Experten raten, das Fahrzeug in ruhigeren Seitenstraßen oder z. B. unter Bäumen abzustellen. Die Äste können herabfallende Feuerwerksreste bremsen. Bei Schiebedächern raten die ARAG Experten, den Windabweiser abzubauen oder abzukleben, da sich hier Böller fangen könnten. Wenn es dann doch zu Schäden kommt, haftet der Verursacher. Ist dieser nicht zu ermitteln, erstattet die Teilkaskoversicherung Brand-, Explosions- und Glasbruchschäden. Wenn es sich um mutwillige Beschädigung – sprich um Vandalismus – handelt, hilft nur die Vollkaskoversicherung. Es kann allerdings sein, dass Versicherte anschließend in ihrer Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft werden. Auch Versengungsschäden am Stoffverdeck eines Cabrios reguliert nur die Vollkaskoversicherung. Bevor man seiner Versicherung einen Vandalismusschaden meldet, raten die ARAG Experten, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Fotos vom beschädigten Auto können bei der Schadensabwicklung helfen.

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