Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Wer schippt und streut, wenn der Räumdienst nicht kommt? +++
Bei vielen Mietshäusern und auch in den meisten Betrieben ist es üblich, den winterlichen Räum- und Streudienst auf Dritte zu übertragen. So weit so gut. Doch die Kontrolle, ob der beauftragte Dienstleister seiner Aufgabe auch nachgekommen ist, verbleibt beim Auftraggeber. So haftet er, wenn es infolge des NIchträumens zu einem Unfall kommt (Paragraf 823 Absatz 1, Bürgerliches Gesetzbuch). In einem konkreten Fall war ein Lkw auf einem nicht geräumten Betriebsgelände verunfallt, als er Ware liefern wollte. Der Firmeninhaber hatte zwar bemerkt, dass der Räumdienst nicht angetreten war, hätte aber laut ARAG Experten zumindest eine Warntafel auf der Zufahrt zum ungeräumten Gelände aufstellen müssen und den Fahrer der avisierten Warenlieferung vorwarnen müssen (Az.: 15 O 169/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des Landgerichts Köln.
+++ Unfall mit einem Anhänger – wer zahlt? +++
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nach Auskunft der ARAG Experten klargestellt, dass auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ein „Ziehen“ im Sinne des Paragrafen 19 Straßenverkehrsordnung ist. Somit erfasse die Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen jede Bewegung des Anhängers durch das Zugfahrzeug, unabhängig von der Fahrtrichtung (Az.: VI ZR 98/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BGH.
+++ Expressversand darf nicht voreingestellt sein +++
Wer online Ware bestellt und es eilig hat, kann in der Regel für einen Aufpreis einen Expressversand buchen. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass dieser kostenpflichtige Zusatzdienst im Online-Handel nicht voreingestellt sein darf. In einem konkreten Fall musste aber der kostenfreie Standardversand ausdrücklich gewählt werden, ansonsten erhielten Kunden ihre Ware extra schnell – und zahlten auch dafür. Darin sahen die Richter bei aller Transparenz des Angebots einen Verstoß gegen den Wettbewerb, woraufhin der Shop-Betreiber die Voreinstellung rückgängig machen musste (Landgericht Freiburg, Az.: 12 O 57/22).
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,2 Milliarden Euro.
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