Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Reiseversicherung muss auch Bonusmeilen erstatten +++
Seine Reise in die USA hatte der Mann mit Bonus-Flugmeilen bezahlt. Als er kurz vor Abreise erkrankte und den Flug nicht antreten konnte, stornierte er die Reise. Dabei verlor er die eingesetzten Bonusmeilen allerdings – so sahen es die Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft vor. Daraufhin bemühte der Mann seine Familienversicherung, die auch eine Reiserücktrittversicherung enthielt. Damit waren Reisekosten bis zu 3.000 Euro abgesichert. Nach zwei verlorenen Instanzen wanderte der Fall bis vor den Bundesgerichtshof. Und dort urteilten die Richter, dass auch Bonusmeilen zu den vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten gehörten. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass lediglich die Höhe der Entschädigung bzw. der Wert der eingesetzten Bonusmeilen noch zu klären ist (Az.: IV ZR 112/22).
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+++ Keine Halterhaftung bei E-Roller-Brand in Werkstatt +++
Der Halter eines Elektrorollers haftet nicht, wenn seine ausgebaute Batterie bei einer Inspektion während des Aufladens explodiert und eine Werkstatt in Brand setzt. Ist der Akku bereits ausgebaut, kann nach Auskunft der ARAG Experten laut Bundesgerichtshof nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dessen Erhitzung und die nachfolgende Explosion in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung standen (Az.: VI ZR 1234/20).
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+++ Bitte keine Werbung – auch nicht im Hausflur +++
Der Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen“ gibt erkennbar zu verstehen, dass der Einwurf von Werbeflyern in Hausbriefkästen nicht erwünscht ist. Das umfasst auch, wie im konkreten Fall geschehen, das Ablegen von Werbematerial auf der Briefkastenanlage oder vor dem Hauseingang, entschied laut ARAG Experten das Amtsgericht München in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil (Az.: 142 C 12408/21).
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+++ Stückzahl-Angabe bei Lebensmitteln Pflicht +++
Auf der Verpackung eines Lebensmittels, in der sich wiederum mehrere Einzelpackungen befinden, müssen sowohl das Füllgewicht als auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden. Das gilt nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) auch dann, wenn es sich bei den Einzelpackungen um kleinteilige Einzelstücke – wie etwa einzeln umwickelte Bonbons – handelt. ARAG Experten verweisen auf die entsprechende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 3 C 15.21).
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2 Milliarden Euro.
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