Gerichtsurteile zum Schmunzeln

Rinder haben Recht auf Spaziergang
Sich die Beine vertreten, einen Spaziergang machen, durch die Gegend bummeln: Für uns Menschen ist es selbstverständlich, sich Bewegung an der frischen Luft zu verschaffen. Aber auch Rinder, die in Anbindehaltung untergebracht sind, haben ein Recht auf Auslauf im Freien. Und zwar zwei Stunden täglich im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September. Ob die Rindviecher dabei auf einer Weide laufen, sich auf dem Paddock aufhalten oder durch die Straßen flanieren, ist laut ARAG Experten egal. In einem konkreten Fall wollte ein Viehalter seinen Tieren den Auslauf streichen, weil sie einen Außenstall hatten. Doch den rinderfreundlichen Richtern genügte das nicht: Auch wenn die ganzjährige Anbindehaltung nicht per Tierschutzgesetz verboten sei, muss sie doch den allgemeinen Anforderungen des Gesetzes entsprechen und sei lediglich eine Übergangslösung (Verwaltungsgericht Münster, Az.: 4 K 2151/19, noch nicht rechtskräftig).

Nylonsocke reicht zum Verhüllen des Geschlechts nicht aus
Das richtige Schuhwerk ist beim Joggen das A und O. Das dachte sich wohl auch der Sportler, der regelmäßig – mit Sportschuhen und Socken bekleidet – joggen ging. Auf jegliche weitere Sportkleidung verzichtete der Mann dabei laut ARAG Experten. Um die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu bedrohen, trug der umsichtige Mann immerhin einen durchsichtigen Nylonstrumpf über seinem Geschlechtsteil. Doch den zuständigen Behörden waren zu viele nackte Tatsachen im Spiel. Sie untersagten ihm das Joggen in dem spärlichen Outfit. Auch auf öffentlichen Flächen im Stadtgebiet durfte er sich mit so viel Haut nicht mehr zeigen. Nachdem der Sportler trotzdem auf weitere Kleidungsstücke verzichtete, wurde ein beachtliches Zwangsgeld fällig (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az.: 1 S 972/02).

Umgangsrecht gilt manchmal auch für Hunde
Auch wenn es hart klingt: Rein rechtlich werden Tiere wie Hausrat behandelt. Demzufolge werden sie bei einer Scheidung einem der Partner zugeteilt. Emotionen von Tieren und Haltern spielen dabei keine Rolle. Doch in einem konkreten Fall handelte es sich um besonders tierliebe Richter und Hund Wuschel durfte selbst entscheiden, bei wem er leben wollte, nachdem sich sein Frauchen und Herrchen getrennt hatten. Im Gerichtssaal sollte er unter Aufsicht eines tierpsychologischen Gutachters von der Leine gelassen zu seinem Lieblingsmenschen laufen und bei diesem bleiben dürfen. Wuschel entschied sich laut ARAG Experten ohne Zögern für sein Herrchen, auf dessen Schoß er sprang. Am Ende blieb der Vierbeiner zwar doch beim Frauchen, da diese zwei weitere Hunde hatte und man Wuschel keine Trennung von seinen tierischen Kameraden und keinen Umzug zumuten wollte. Aber seinem Herrchen wurde ein Umgangsrecht zugesprochen: Zweimal monatlich durfte der Ex-Ehemann seinen Hund für je drei Stunden zu sich nehmen (Amtsgericht Bad Mergentheim, Az.: 1 F 143/95).

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