BAG: Zulassung von Videoaufnahmen im Kündigungsschutzprozess

BAG: Zulassung von Videoaufnahmen im Kündigungsschutzprozess

BAG: Zulassung von Videoaufnahmen im Kündigungsschutzprozess

Aufzeichnungen einer offenen Videoüberwachung dürfen in einem Kündigungsschutzprozess verwertet werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 29. Juni 2023 entschieden (Az. 2 AZR 296/22).

Datenschutz spielt auch im Arbeitsrecht eine wichtige Rolle. Allerdings steht er nicht über allem, wie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt. Demnach stehe eine Verwertung personenbezogener Daten des Arbeitsnehmers durch die Arbeitsgerichte die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht im Wege, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die auch im Arbeitsrecht berät.

Konkret ging es in dem Fall vor dem BAG um die Verwertung von Aufnahmen einer gut sichtbaren Videokamera am Tor des Werksgeländes, auf die mit einem Schild hingewiesen wurde. Die Aufnahmen zeigten, dass der Arbeitnehmer das Werksgelände betreten, es aber noch vor Beginn seiner Schicht wieder verlassen hat. Der Arbeitgeber warf dem Mann vor, dass er sich eine „Arbeitsschicht“ erschleichen wollte und sprach die außerordentliche und hilfsweise die ordentliche Kündigung aus.

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Er argumentierte, dass die Videoaufnahmen einem Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot unterliegen und daher im Prozess nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.

Der Arbeitgeber legte Revision ein und hatte Erfolg. Das BAG entschied, dass zumindest bei offenen Videoaufzeichnungen wie hier, eine Verwertung der Aufnahmen im Kündigungsschutzprozess zulässig sein kann. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Videoüberwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der DSGVO entspricht. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, sei eine Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten des Klägers durch die Gerichte für Arbeitssachen nach der DSGVO nicht ausgeschlossen, so das BAG. Dies gelte zumindest dann, wenn die Videoüberwachung offen erfolgt und ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers in Rede steht, führten die Richter weiter aus. Dann sei es auch unwesentlich, wie lange der Arbeitgeber mit der erstmaligen Einsichtnahme in das Bildmaterial gewartet und die Aufnahmen vorbehalten hat. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen muss den Fall nun erneut entscheiden.

Das BAG hat mit dem Urteil die Position der Arbeitgeber gestärkt. Das Urteil zeigt, dass Datenschutz zwar wichtig ist, aber keinen Täterschutz bedeutet.

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