Für Steuerbefreiung muss geerbtes Familienheim unverzüglich bezogen werden

Für Steuerbefreiung muss geerbtes Familienheim unverzüglich bezogen werden

Für Steuerbefreiung muss geerbtes Familienheim unverzüglich bezogen werden

Wer zu lange mit dem Bezug des geerbten Familienheims wartet, kann keine Steuerbefreiung geltend machen. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 10.03.2021 bestätigt (Az. 4 K 2245/19 Erb).

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c) ErbStG kann das Familienheim steuerfrei vererbt werden, wenn der Erblasser es bis zum Erbfall für eigene Wohnzwecke genutzt hat oder er aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert war und der Erwerber es unverzüglich als eigene Wohnung nutzt. Die Wohnfläche darf 200 Quadratmeter allerdings nicht übersteigen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Wichtig ist, dass der Erbe das Familienheim möglichst schnell für eigene Wohnzwecke nutzt. Wer mit dem Bezug zu lange wartet, profitiert nicht mehr von der Steuerbefreiung, wie das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zeigt.

In dem Fall hatte die Erbin das Familienheim im Juli 2016 von ihrer Mutter geerbt. Die Erbin beabsichtigte in das Haus einzuziehen. Allerdings waren zunächst umfangreiche Renovierungsarbeiten nötig, so dass der Einzug erst Anfang 2018 stattfand.

Die Renovierung hätte wohl auch schneller über die Bühne gehen können. Denn die Erbin hatte eine Privatperson, die nur an den Wochenenden Zeit hatte, mit der Räumung beauftragt. Dadurch war das Haus erst Anfang 2017 ausgeräumt. Die Erbin führte dann zwar Gespräche mit Handwerkern. Aufgrund der guten Auslastung der Handwerksbetriebe verzögerte sich jedoch die Auftragserteilung. Die neue Küche wurde im August 2017 bestellt und erst im Dezember eingebaut.

Da zwischen Erbfall und Bezug des Familienheims schließlich 18 Monate lagen, könne die Erbin keine Steuerbefreiung geltend machen. Bei einem Zeitrahmen von 18 Monaten könne nicht von einem unverzüglichen Bezug gesprochen werden, so das Finanzgericht Düsseldorf.

Der Erbin war der erhebliche Renovierungsaufwand bekannt. Ihr sei anzulasten, dass sie kein Unternehmen mit dem Ausräumen des Hauses beauftragt hat. Ebenso hätte sie sich früher um Handwerker kümmern und auch eine Küche eher bestellen können, so das FG Düsseldorf.

Fristen und Freibeträge sollten in Erbfällen stets beachtet werden. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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