Rhein-Neckar-Kreis, 08.01.2021
In heutiger Zeit ist das Finden eines passenden Mietobjektes keine Selbstverständlichkeit mehr. Vermieter haben die Möglichkeit aus vielen Mitbewerbern auswählen zu können. Eine Mieterselbstauskunft hat sich hier etabliert und ist ein gängiges Hilfsmittel, mit dem Vermieter erste Informationen zu den Mietinteressenten und zukünftigen Mietern bekommen.
Potentielle Mieter sollten sich gut auf eine mögliche Besichtigung vorbereiten und sich vorab informieren, welche Informationen der mögliche neue Vermieter erfragen darf und welche Angaben sinnvoll sind.
Grundsätzlich stellt die Mieterselbstauskunft – wie das Wort es schon sagt – eine Selbstauskunft des Mietinteressenten dar. Sie erfolgt immer freiwillig und in schriftlicher Form. Ein Vermieter kann die Mietinteressenten und zukünftigen Mieter also nicht dazu verpflichten, eine Mieterselbstauskunft auszufüllen. Da es für die Mietinteressenten aber auf jeden Fall die Chancen erhöht, wenn sie gut vorbereitet und auskunftswillig zu einer Besichtigung erscheinen, empfiehlt es sich, die Mieterselbstauskunft auszufüllen.
Dies rät auch Stephen Eifler REV vom Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung in Epfenbach, Rhein-Neckar-Kreis. Er ruft Mietinteressenten aber gleichzeitig zur Vorsicht auf. Sie sollten sich gut informieren und nur mietrelevante Angaben in der Mieterselbstauskunft machen.
Viele Vermieter lassen den Mietinteressenten vor einer Besichtigung oder während dieser eine Mieterselbstauskunft zukommen und bitten um das Ausfüllen dieser. Herr Eifler empfiehlt, diese als Mietinteressent nicht einfach auszufüllen, sondern sich ggf. selbst nach einer geeigneten Vorlage der Mieterselbstauskunft umzuschauen und diese dem potentiellen Vermieter bestenfalls sogar schon vor der Besichtigung zukommen zu lassen.
Doch welche Angaben darf ein Vermieter in der Mieterselbstauskunft erfragen und welche Angaben sollten Mietinteressenten angeben?
Allgemeine Angaben des Mietinteressenten, die für das Mietverhältnis bedeutend sind, sollten auf jeden Fall gemacht werden. Hierzu gehören neben den persönlichen Angaben wie Name, Anschrift, Telefon und Anzahl der einziehenden Personen auch Angaben zu möglichen anhängigen Verfahren oder Vorstrafen der letzten fünf Jahre, die im Zusammenhang mit Mietverhältnissen stehen. Auch die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines ist anzugeben, sofern es sich um sozialen Wohnbau handelt.
Angaben zum Arbeitgeber, dem Arbeitsvertrag und dem monatlichen Nettoeinkommen aller einziehenden Personen gehören ebenso in die Mieterselbstauskunft wie die Bonitäts-Auskunft der SCHUFA. Sollte die Miete durch eine öffentliche Stelle wie die Agentur für Arbeit finanziert werden, müssen keine Angaben zum Einkommen in der Mieterselbstauskunft gemacht werden.
Zur Überprüfung der Identität darf ein Vermieter auf Vorlage des Personalausweises bestehen. Darüber hinaus werden oft weitere Dinge abgefragt, die nicht angegeben werden müssen.
Unzulässig und für ein Mietverhältnis irrelevant sind Angaben der Mietinteressenten zur Familienplanung oder einer eventuell bestehenden Schwangerschaft, möglichen Hobbies, Mitgliedschaften im Mieterverein, einer Gewerkschaft oder Partei. Ebenso darf nicht nach der sexuellen Orientierung, dem Vorliegen einer Behinderung oder Erkrankung oder dem Familienstand gefragt werden.
Viele Vermieter fragen nach den bisherigen Vermietern und möchten Angaben zu diesen. Dies ist nicht zulässig und Mietinteressenten sollten hierzu keine Angaben machen. Auch hat der Bundesgerichtshof in einem höchstrichterlichen Urteil klargestellt, dass Vermieter keine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangen dürfen.
Für viele selbstverständlich ist die Frage nach dem Rauchen. Tatsächlich ist aber eine Frage dazu, ob die Mietinteressenten rauchen nicht erlaubt. Jeder Mietinteressent kann hier selbst entscheiden, ob er hierzu freiwillig eine Angabe in der Mieterselbstauskunft macht oder nicht. Dieses Vorgehen empfiehlt sich auch bei Fragen zu Hobbies. Spielt ein Mietinteressent beispielsweise Klavier und möchte dieses mit in die Wohnung bringen oder auch ein anderes lautes Instrument, kann eine Nachfrage beim Vermieter zu den weiteren Mietern (im Falle eines Mehrfamilienhauses) und zum Schallschutz sinnvoll sein.
Haustiere müssen ebenfalls nicht in der Mieterselbstauskunft angegeben werden, sofern es sich um Kleintiere handelt. Handelt es sich um größere Tiere, müssen diese dem potentiellen Vermieter mitgeteilt werden.
Im Internet sind mehrere Vorlagen zu einer Mieterselbstauskunft und zahlreiche Homepages vorzufinden, die sich der Thematik annehmen. Hierbei sollten Mietinteressenten Vorsicht walten lassen, da nicht alles den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Was auf keiner Mieterselbstauskunft fehlen sollte, ist die Bestätigung des Mietinteressenten, dass alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht wurden.
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Stephen Eifler REV aus Epfenbach, leitet seit Jahren ein Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung im Rhein-Neckar-Kreis (Baden-Württemberg). Er hat schon unzählige Immobilien für verschiedene Auftraggeber, u.a. für Banken und Bausparkassen bewertet. Herr Eifler ist Diplom-Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten sowie Beleihungswertermittlung. Herr Eifler ist zertifizierter Immobiliengutachter für Marktwertermittlung gemäß ImmoWertV von allen Immobilienarten – DIN EN ISO/IEC 17024.
Des Weiteren wurde Herr Eifler von der TEGoVA (The European Group of Valuers‘ Associations), einer Organisation nationaler Verbände aus Europa mit Sitz in Brüssel, zertifiziert. Der Titel des Recognised European Valuer – REV ist ein Zeichen für Exzellenz in der Bewertung von Immobilien.
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