Arbeitgeber kann medizinischen Dienst (MdK) nicht „aus eigener Machtvollkommenheit“ einschalten
Regine Windirsch, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Sozialrecht Die Anweisung des Arbeitgebers an eine Arbeitnehmer „sich unverzüglich zwecks Untersuchung an den medizinischen Dienst Ihrer Krankenversicherung … zu wenden und mir eine Stellungnahme zum Untersuchungsergebnis vorzulegen“, geht ins Leere, da gemäß § 275 SGB V der Arbeitgeber den medizinischen Dienst nur über die Krankenkasse einschalten kann. Die Weigerung der Arbeitnehmerin,Artikel Lesen