Angabe eines falschen Baujahrs rechtfertigt die Rückabwicklung eines Immobilien-Kaufvertrags
Angabe eines falschen Baujahrs rechtfertigt die Rückabwicklung eines Immobilien-Kaufvertrags Auch die Angabe eines falschen Baujahrs im notariellen Immobilienkaufvertrag ist ein Sachmangel, der Schadensersatzansprüche oder die Rückabwicklung des Immobilienkaufs rechtfertigen kann. Die Verkäufer einer Immobilie dürfen Sachmängel gegenüber dem Käufer nicht arglistig verschweigen. Die Verkäufer sind dazu verpflichtet, bestehende Mängel oder auch Umstände, die auf einen Mangel schließen lassen, gegenüber demArtikel Lesen