Kündigung auf medizinischen Rat – wie sollten Arbeitnehmer vorgehen?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Kündigung auf medizinischen Rat - wie sollten Arbeitnehmer vorgehen?

Fachanwalt Arbeitsrecht

Immer wieder bekommen Arbeitnehmer von ihrem Arzt den medizinischen Rat zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Gründe dafür können vielschichtig sein, oftmals geht es um Burnout oder auch eine Erkrankung in Folge von Mobbing am Arbeitsplatz. Problematisch ist für Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang in erster Linie eine drohende Sperrzeit durch die Arbeitsagentur beim Bezug von Arbeitslosengeld für bis zu zwölf Wochen. Wie können Arbeitnehmer dies vermeiden? Wie sollten sie vorgehen, wenn der Arzt zur Kündigung rät?

Sperrzeit bei Herbeiführen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld droht immer dann, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst herbeigeführt oder daran mitgewirkt hat. Das ist also grundsätzlich in Fällen einer eigenen Kündigung des Arbeitnehmers oder auch eines außergerichtlich geschlossenen Aufhebungsvertrages der Fall.

Sperrzeit vermeiden: Vermeiden lässt sich diese Sperrzeit dadurch, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die Beendigung nachweisen kann. Das kann durch ein ärztliches Attest geschehen, das die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bzw. die entsprechende medizinische Diagnose ausweist und die Erforderlichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verdeutlicht.

Vorherige Beratung: Doch nicht immer liegt eine solch eindeutige medizinische Diagnose vor, auf die sich Arbeitnehmer dann auch später gegenüber der Arbeitsagentur stützen können. Deshalb empfiehlt es sich, vor einer vorschnellen eigenen Kündigung zunächst anwaltlichen Rat einzuholen und andere Möglichkeiten überprüfen zu lassen. Ist etwa Mobbing am Arbeitsplatz ursächlich für die Erkrankung des Arbeitnehmers, hat sich der Arbeitgeber unter Umständen schadensersatzpflichtig gemacht. Dann kann die Beendigung ggf. auch im Rahmen von Verhandlungen gegen Zahlung herbeigeführt werden, wobei wiederum darauf zu achten ist, dass auch ein außergerichtlicher Aufhebungsvertrag immer das Risiko einer Sperrzeit birgt. Wenn der Arbeitgeber dann auch ein Interesse daran hat, den Arbeitnehmer loszuwerden, kann es sinnvoller sein, diesen „kündigen zu lassen“ und sich dann im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor Gericht zu einigen.

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Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

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12.03.2018

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