Mieter- oder Vermieterangelegenheit?

Kleinreparaturen in der Mietwohnung

(Bildquelle: ©Antonioguillem – www.fotolila.com)

Der ewig gleiche Streit zwischen Mietern und Vermietern: Wer bezahlt die Reparatur in der Mietwohnung? Meist geht es um sogenannte Kleinreparaturen. Mal ist das Schwimmerventil im WC-Spülkasten undicht, mal der Rolladen defekt. Aber wer muss eigentlich für welchen Schaden aufkommen?
Im BGB unter § 535 ist folgendes geregelt: Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Dies besagt, dass generell der Vermieter für Reparaturen und Instandsetzungen in der Wohnung aufzukommen hat.

Kleinreparaturklausel im Mietvertrag

Mit der sogenannten Kleinreparaturklausel (auch Bagatellschadensklausel genannt) im Mietvertrag kann der Vermieter dem Mieter einen kleinen Anteil an dieser Verpflichtung übertragen. Jedoch nur für solche Schäden der Mietsache, die dem “ direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen“. Darunter fallen z. B. Rolladengurte, jedoch nicht die Reparatur am Rolladen oder Rolladenkasten.

Wie uns Frau Breuer vom Stuttgarter Maklerbüro Residence Immobilien erklärt, sind bei der Erstellung eines Mietvertrages unter dem Punkt „Kleinreparaturen“ unbedingt folgende drei Dinge zu beachten:
1.Erfolgt eine Auflistung der unter Kleinreparaturen fallenden Mietsachen, so ist unbedingt darauf zu achten, dass hierbei nur Installationsgegenstände/Einrichtungen/Anlagen aufgeführt werden, die dem „direkten und häufigen Zugriffs des Mieters“ unterliegen.
2.Die Kosten für Kleinreparaturen sollten im Einzelfall 100 Euro nicht übersteigen
3.Der Jahreshöchstbetrag darf max. 6-8 % der Jahresbruttokaltmiete betragen

Im Streitfall beurteilen Gerichte meist die Gesamtgestaltung der Mietvertragsklausel „Kleinreparaturen“, so erläutert uns Frau Breuer. Eine Auflistung falscher Einrichtungen, ein überhöhter Betrag für Einzelreparaturen oder der Jahreshöchstgrenze führt meist zur Unwirksamkeit der kompletten Klausel. In diesem Fall hat der Vermieter das Nachsehen und sämtliche Kosten für Reparaturen in der Wohnung selbst zu tragen.

Deshalb sollte im Einzelfall geprüft werden, ob der Schaden tatsächlich durch den „direkten und häufigen Zugriff“ des Mieters entstanden ist und die Kosten den zulässigen Betrag pro Einzelreparatur nicht übersteigt. Ist dies der Fall, so hat der Mieter die Rechnung zu begleichen. Ist die Reparaturrechnung höher als der zulässige Einzelbetrag pro Rechnung,
muss der Vermieter die Kosten komplett selbst bezahlen. Eine anteilige Umwälzung der Reparaturkosten auf den Mieter ist nicht gestattet.

Residence Immobilien OHG ist Ihr professioneller Immobilienmakler in der Region Stuttgart, Böblingen, Ludwigsburg und Esslingen. Unsere inhabergeführte Immobilienagentur mit Sitz „Am Kräherwald in Stuttgart“, ist seit 2007 in Stuttgart und Umgebung im Bereich Verkauf und Vermietung von Wohnimmobilien tätig.

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